Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(24. 
Das Reich behält sich das Recht vor, das gesamte Unternehmen mit allem 
Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, den Reserve= und Erneuerungsfonds, 
nach Ablauf von 45 Jahren, von dem Schlusse des Jahres, in welchem die 
Betriebseröffnung auf der Strecke von Daressalam bis Mrogoro erfolgt ist, an 
gerechnet, nach vorhergegangener einjähriger Kündigungsfrist käuflich zu über- 
nehmen. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zahlung von je 120 Mark 
an die Anteilseigner der noch nicht gelosten Anteile sowie aus der Erstattung 
des zwanzigfachen Betrags des im Durchschnitte der letzten 5 Jahre über den vom 
Reiche garantierten Zinsbetrag von 3 Prozent hinaus den Anteilseignern sowie den 
Inhabern der gelosten und abgestempelten Anteilsscheine zugefallenen Reingewinns. 
8 25. 
Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem 
Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, den Reserve- und Erneuerungsfonds 
unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über. 
Die Konzession ist verwirkt und das Reich berechtigt, das gesamte Unter- 
nehmen in dem im Abs. 1 bezeichneten Umfange zu übernehmen) wenn sich 
herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau nicht 
vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen 
genötigt ist. 
  
II. Satzungen der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Unter der Firma 
Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft 
wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 813) eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz und ordent— 
lichen Gerichtsstand in Berlin hat. 
Die Gesellschaft endigt mit dem Ablaufe der Konzession. 
§ 2. 
Die Gesellschaft hat den Zweck: in Deutsch-Ostafrika Eisenbahnen und 
etwa dazu dienliche Hafenanlagen zu bauen, auszurüsten, zu erwerben und zu 
betreiben oder betreiben zu lassen, bei anderen Eisenbahnunternehmungen sich zu 
beteiligen, Lagerhäuser zu errichten und über die in Verwahrung genommenen 
Güter Lagerscheine auszustellen, sowie Ländereien und Bergwerksrechte zu erwerben 
und zu verwerten. Die Gesellschaft darf alle zur Erreichung dieser Ziele zweck— 
dienlichen Geschäfte betreiben. 
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