Reichs-Gesetzblatt.
№ 3.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr 1903. S. 25. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für
die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. S. 27.
(Nr. 3011.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1903. Vom 25. Januar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat
für das Rechnungsjahr 1903 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnung.
jahr 1903 hinzu.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 1 496 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 6
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1904.