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Zunächst wird die Gesellschaft den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb
einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro auf Grund der von der Kaiser—
lichen Regierung ihr erteilten Konzession übernehmen.
§ 3.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im Inland und Aus-
lande zu begründen.
§ 4.
Die Organe der Gesellschaft sind:
die Direktion,
der Verwaltungsrat,
die Generalversammlung.
§ 5.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit nicht
anderweite Formen oder öftere Veröffentlichungen in diesen Satzungen vorge—
schrieben sind, durch einmalige Veröffentlichung im „Deutschen Reichsanzeiger“.
Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, sie außerdem durch andere vom Ver—
waltungsrate zu bestimmende Blätter zu veröffentlichen, ohne daß von dieser
Veröffentlichung die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung abhängt. Bei bekannt
gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes nicht mitgerechnet.
II. Grundkapital.
§ 6.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 21 000 000 Mark, eingeteilt in
210 000 auf den Inhaber lautende Anteile zum Nennwerte von je 100 Mark.
Auf Beschluß des Verwaltungsrats können die auszugebenden Anteile in Serien
von je ein Viertel des Grundkapitals eingeteilt werden. Auf die Anteile werden
bei Errichtung der Gesellschaft 25 Prozent eingezahlt. Weitere Einzahlungen
oder die Vollzahlung der Anteile — sei es für alle oder bestimmte Serien —
kann die Direktion nach Genehmigung des Verwaltungsrats mit vierwöchiger
Frist einfordern. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Bedingungen festzusetzen,
unter denen die vorzeitige Vollzahlung von Anteilen zu gestatten ist.
Das Kapital der Anteile wird in Gemäßheit des § 16 getilgt. Die behufs
Tilgung des Kapitals gelosten Anteile werden abgestempelt und haben fernerhin
nur auf den im § 18 Nr. 2c und Nr. 3 bezeichneten Reingewinn Anspruch.
Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu (§ 33).
§ 7.
Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechts-
nachfolger bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar; sie haben die
Eigenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können nicht auf
Teilung klagen.