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Inhalt:
Reichs-Gesetzblatt.
No. 42.
Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in
den deutsch luxemburgischen Grenzbezirken. S. 369.
(Nr. 3080.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des
Weinbaues in den deutsch -luxemburgischen Grenzbezirken. Vom 30. Sep-
tember 1904.
Auf Grund des § 5 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot
der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme
ich, was folgt:
1.
Die Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und
Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenz-
bezirken, vom 10. November 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 219) tritt am
15. Oktober d. J. außer Kraft.
2. Im Grenzverkehre mit dem Großherzogtume Luxemburg können Aus-
nahmen von den Bestimmungen im § 1 sowie von den im § 3 der
oben bezeichneten Kaiserlichen Verordnung hinsichtlich der Weinlesetrauben
und Trester getroffenen Bestimmungen für den Verkehr mit der Rhein-
provinz durch den Königlich Preußischen Ober-Präsidenten der Rhein-
provinz, für den Verkehr mit Lothringen durch das Ministerium für
Elsaß-Lothringen gestattet werden, vorausgesetzt, daß die ein= oder
auszuführenden Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heim-
gesuchten Gegend herrühren.
Berlin, den 30. September 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 75
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1904.