Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

 
 
Aceton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssig- 
keiten, sowie andere Flüssig keiten, die Schwefeläther in 
größeren Quantitäten enthalten (wie Hoffmannstropfen), 
werden nur befördert: 
entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder ge- 
schweißtem oder gefalztem Eisenbleche mit höchstens 500 Kilogramm 
Inhalt, 
oder 
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas 
von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung 
nachstehenden Vorschriften entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke ver- 
einigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, 
Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefähe 
in soliden, mit einer gut betestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. 
(2) Die Füllung von Blech- oder anderen Metallgefäßen darf 
bei 15 Grad Celsius nicht mehr als neun Zehntel des Rauminhalts 
der Behälter ausmachen. 
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen 
vergleiche Nr. XXXV. 
(3) Die Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 2 und im Abs. 3 finden 
auch auf Zinkäthyl Anwendung, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur 
Verpackung nicht benutzt werden. 
III. In der Nr. XI wird am Ende des ersten Absatzes hinter Nr. IX ein- 
geschaltet: „Abs. 1 Ziffer 2." 
IV. In Nr. XV wird 
a) die Eingangsbestimmung folgendermaßen gefaßt: 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere 
Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure 
(Scheidewasser) mit einem spezifischen Gewichte von weniger als 
1,₄₈ (wegen hochkonzentrierter Säure vergleiche Nr. XVII), sowie 
Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften:
	        
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