— 411 —
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(5) Bei der Abnahmeprüfung (1) und den wiederkehrenden Untersuchungen (2) und (4)
ist der vom Mantel entblößte Kessel durch Wasserdruck zu prüfen. Der Probedruck
muß den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Er ist
mit einem Prüfungsmanometer zu messen, das von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit
untersucht werden muß.
(6) Kessel, die bei der Wasserdruckprobe (5) ihre Form bleibend ändern, dürfen
in diesem Zustande nicht in Dienst genommen werden.
(7) Bei der Wasserdruckprobe (5) sind auch die Manometer und Ventilbelastungen
zu prüfen.
(8) Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck ist
am Stande des Lokomotivführers zu verzeichnen (§ 36 (1) f).
(6) Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Lokomotivkessel im
Innern untersucht werden, wobei die Heizröhren zu entfernen sind. Nach spätestens
je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(10) Über das Ergebnis der Untersuchungen ist Buch zu führen.
(11) Die Bestimmungen dieses Para-
graphen gelten auch für Schmalspurbahnen.
§ 44.
Abnahme und Untersuchung der Tender und Wagen.
(1) Neue Tender und Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem
sie untersucht und sicher befunden worden sind.
(2) Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen. Die
Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager und die
Federn ab- und die Radsätze herauszunehmen.
(3) Die Untersuchung hat bei den Die Untersuchung hat spätestens drei
vorzugsweise in Schnellzügen laufenden Per= Jahre nach der Inbetriebnahme oder nach
sonen.) Gepäck-, Post- und Güterwagen der letzten Untersuchung zu erfolgen.
spätestens sechs Monate, bei den übrigen
Personen-, Gepäck- und Postwagen späte-
stens ein Jahr, bei den übrigen Güter-
wagen und bei den Tendern spätestens
drei Jahre nach der Inbetriebnahme oder
nach der letzten Untersuchung zu erfolgen.
Die Fristen von sechs Monaten und einem
Jahre können bis zur Dauer von drei
Jahren überschritten werden, solange ein
Wagen nicht 30 000 km durchlaufen hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Para-
graphen gelten auch für Schmalspurbahnen.
Reichs- Gesetzbl. 1904 84