Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
Bremstafel für Nebenbahnen. 
  
  
  
  
— 
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
P 10 15 20 25 30 35 40 45 50 
om 
von Verhältnis Kilometer in der Stunde 
55 müssen von je 100 Wagenachsen gebremst werden können 
  
6 7 9 12 14 
6 8 10 13 1518 22 
7 9 11 14 16 19 23 
8 10 12 15 17 20 25 
9 
  
— 
= 
S 
———..Ü.—— 
3329 3 388 4 48 54 60 (70) (79) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
40 1: 25 39 44 50 56 64 (/70) — —— 
Bemerkung. Als bedient gilt eine Bremse, wenn sie von einem zugbegleitenden 
Beamten oder (bei durchgehenden Bremsen) von dem Lokomotivführer in Tätigkeit 
gesetzt werden kann. 
(2) Für Geschwindigkeiten und Neigungen zwischen den in den Tafeln auf- 
geführten sind die Bremswerte durch Zwischenschaltung zu ermitteln. 
(3) Bei Zählung der Wagenachsen und bei Feststellung der Bremsachsen ist 
eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Als unbeladen gilt 
eine Güterwagenachse nur dann, wenn der Wagen keinerlei Ladung trägt. Die 
Achsen von Personen-, Post- und Gepäckwagen) von kalt laufenden Lokomotiven und 
leer laufenden Tendern sind voll in Ansatz zu bringen. 
(4) Ein bei der Berechnung der Bremsachsen sich ergebender Bruchteil ist voll 
zu rechnen. 
(5) Die Anzahl der Bremsachsen muß in jeder Neigung (Steigung oder Ge- 
fälle) der Geschwindigkeit entsprechen, die ein Zug dort bei Einhaltung der kürzesten 
Fahrzeit (§ 66 (11) erreichen darf. Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Brems- 
besetzung durchfahren wird ist die die meisten Bremsachsen erfordernde Neigung maß-
	        
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