Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Nebenbahnen.

Hauptbahnen.

(4)  Die  Personenzüge  (§  54  (2)  der  Vollspurbahnen  dürfen  in  der  Regel  nur
auf  Gleise  verwiesen  werden,  deren  lichter  Raum  der  in  Anlage  A  links  gezeichneten
Linie  entspricht.  Für  Militärzüge  gilt  diese  Beschränkung  nicht.

§  54.
Begriff,  Gattung  und  Stärke  der  Züge.

(1)  Als  Züge  im  Sinne  dieser  Ordnung  gelten  neben  den  geschlossen  auf  die
freie  Strecke  übergehenden  Zügen  auch  einzeln  fahrende  Lokomotiven  und  Triebwagen.
(2)  Die  vorwiegend  der  Personenbeförderung  dienenden  Züge  gelten  als  Personenzüge,
  die  vorwiegend  der  Güterbeförderung  dienenden  als  Güterzüge,  auch  wenn
jene  zur  Güterbeförderung,  diese  zur  Personenbeförderung  mitbenutzt  werden.  In  den
Dienstfahrplänen  ist  ersichtlich  zu  machen,  zu  welcher  Gattung  ein  Zug  gerechnet  wird.
(3)  Die  Stärke  der  Züge  richtet  sich  nach  der  größten,  der  Berechnung  der
regelmäßigen  Fahrzeit  zugrunde  gelegten  Geschwindigkeit.
(4)  Personenzüge  dürfen  bei  Geschwindigkeiten
bis  zu  50  km  bis  zu  30  km
nicht  über  80  Wagenachsen,  nicht  über  80  Wagenachsen,
von  51  bis  60  km  von  31  bis  40  km
nicht  über  60  »  /  nicht  über  40  "  /
von  61  bis  80  km  von  mehr  als  40  km
nicht  über  52  »  nicht  über  16  -
von  mehr  als  80  km
nicht  über  44

 

stark  sein.
Diese  Zahlen  dürfen  bei  den  Zügen  mit  Geschwindigkeiten

von  61  bis  80  km
bis  zu  60  Wagenachsen,
von  mehr  als  80  km

von  31  bis  40  km
bis  zu  48  Wagenachsen,
von  mehr  als  40  km

bis  zu  52  »  bis  zu  20  »
für  jeden  sechsachsigen  Wagen  um  zwei  Achsen  überschritten  werden.
(6)  Güterzüge  dürfen  bei  Geschwindigkeiten
bis  zu  45  km  bis  zu  30  km

nicht  über  120  Wagenachsen,
von  46  bis  50  km

nicht  über  100  »
von  51  bis  55  km

nicht  über  80  "  ,
von  56  bis  60  km

nicht  über  60  *

 

nicht  über  120  Wagenachsen