Contents : Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

4.  Die  Bestimmung  des  Zehend-Quantums
  nach  der  Verschiedenheit  der  zehendbaren
  Gründe,  so  wie  ,

5.  die  Ueberlassung  des  noͤthigen  Zehend-Quantums
  jur  Sustentation  der  Seelsorger
sind  Gegenstaͤnde,  welche  nicht  von  dem  Richter,
  sondern  von  der  Gesetzgebung  ihre  Erledigung
  erhalten  müssen.  Bie  hierin  eine
neue  Verordnung  erfolgt,  hat  es  bey  den
bestehenden  Gesetzen  sein  Verbleiben.

6.  Es  ist  in  der  Billigkeit  gegründer,  und
Unseren  bey  mehreren  Gelegenheiten  erklärten
Gesinnungen  vollkommen  angemessen,  daß
bey  einem  Verkaufe  oder  einer  Verpachtung
von  Zehenden  die  Zehendholden  den  Vorzug
haben  sollen.  Diesemnach  verordnen  Wir,

7.  daß  jeder  Zehendherr,  welcher  seinen
Zehend  nicht  selbst  beziehen,  sondern  entweder
  verkaufen  oder  verpachten  will,  solchen
vor  Allem  dem  Zehendholden  selbst,  oder  der
betreffeuden  Gemeinde,  von  welcher  er  zu  bejiehen
  ist,  zum  Kaufe  oder  zum  Pachte  anzubiethen
  schuldig  seyn  soll.

8.  Wenn  hierüber  ein  gütliches  Einverständniß
  nicht  zu  Stande  kömmt,  so  ist  der
Verkauf  oder  die  Verpachtung  des  Zehends
durch  öffentliche  Versteigerung  vorzunehmen,
wobey  die  Zehendholden  und  Gemeinden  mitlizitiren
  können.

.  Nach  geendigter  Versteigerung  kömmt
jedoch  den  Zehendholden  und  Gemeinden  kein
Einstandsrecht  mehr  zu.

Nach  diesen  Bestimmungen,  welche  für
andere  gleiche  Fälle  als  gesehliche  Norm  zu
gelten  haben,  wird  Unser  Gubernium  das

316

Geelgnete  zu  verfügen  wissen;  und  hienach
hat  die  Ernennung  einer  eigenen  Kommission
zur  Untersuchung  dieser  Zehend-Differenzen,
als  überflüssig,  nicht  statt.  München  den
23.  August  1806.
Marx  Josepb.
Freyherr  von  Moncgelas.
#uf  königl.  allerhbchsten  Befehl.
von  Fled.

 

(Das  Beziehen  der  Jahrmärkte  betressend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Zur  Erledigung  mehrerer  Anfrags-Berichte
  und  Beschwerden,  welche  sich  wegen  Beziehung
  der  öffenrlichen  Märkte  ergeben  haben,
  werden  zur  künftigen  genaueren  Darobhaltung
  die  dießfalls  bestehenden  Verordnungen
  hiemit  wiederholt  bekannt  gemachr.

Die  in  der  Provinz  Baiern  wohnende  berechtigte,
  mit  einem  offenen  Laden  in  ihrem
Wohnhause  versehene  Krämer,  berechtigte
Professionisten  und  Fabrikanten  brauchen  zur
Beziehung  der  öffentlichen  Waaren-Märkte
(worunter  aber  die  Wochen-Märkte  und
Kirchweihfeste  nicht  verstanden  sind)  keinen
Handlungs-Vorweis,  sondern  nur  ein  Attestat
  ihrer  Obrigkeir,  worin  ihnen  obige  Eigenschaft
  bezeugt  wird.

Die  in  Baiern  wohnende  Land=  oder  sogenannte
  Patent=  Krämer,  welche  in  ihrem
Wohnorte  keinen  offenen  Laden  halten,  noch
minder  etwas  verkaufen  dürfen,  müssen  zur
Beziehung  der  Märkte  mit  einem  von  der
unterzeichneten  Stelle  gefertigten  Handels-Vorweise
  versehen  seyn.  —  Alle  übrige  At-