4. Die Bestimmung des Zehend-Quantums
nach der Verschiedenheit der zehendbaren
Gründe, so wie ,
5. die Ueberlassung des noͤthigen Zehend-Quantums
jur Sustentation der Seelsorger
sind Gegenstaͤnde, welche nicht von dem Richter,
sondern von der Gesetzgebung ihre Erledigung
erhalten müssen. Bie hierin eine
neue Verordnung erfolgt, hat es bey den
bestehenden Gesetzen sein Verbleiben.
6. Es ist in der Billigkeit gegründer, und
Unseren bey mehreren Gelegenheiten erklärten
Gesinnungen vollkommen angemessen, daß
bey einem Verkaufe oder einer Verpachtung
von Zehenden die Zehendholden den Vorzug
haben sollen. Diesemnach verordnen Wir,
7. daß jeder Zehendherr, welcher seinen
Zehend nicht selbst beziehen, sondern entweder
verkaufen oder verpachten will, solchen
vor Allem dem Zehendholden selbst, oder der
betreffeuden Gemeinde, von welcher er zu bejiehen
ist, zum Kaufe oder zum Pachte anzubiethen
schuldig seyn soll.
8. Wenn hierüber ein gütliches Einverständniß
nicht zu Stande kömmt, so ist der
Verkauf oder die Verpachtung des Zehends
durch öffentliche Versteigerung vorzunehmen,
wobey die Zehendholden und Gemeinden mitlizitiren
können.
. Nach geendigter Versteigerung kömmt
jedoch den Zehendholden und Gemeinden kein
Einstandsrecht mehr zu.
Nach diesen Bestimmungen, welche für
andere gleiche Fälle als gesehliche Norm zu
gelten haben, wird Unser Gubernium das
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Geelgnete zu verfügen wissen; und hienach
hat die Ernennung einer eigenen Kommission
zur Untersuchung dieser Zehend-Differenzen,
als überflüssig, nicht statt. München den
23. August 1806.
Marx Josepb.
Freyherr von Moncgelas.
#uf königl. allerhbchsten Befehl.
von Fled.
(Das Beziehen der Jahrmärkte betressend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Zur Erledigung mehrerer Anfrags-Berichte
und Beschwerden, welche sich wegen Beziehung
der öffenrlichen Märkte ergeben haben,
werden zur künftigen genaueren Darobhaltung
die dießfalls bestehenden Verordnungen
hiemit wiederholt bekannt gemachr.
Die in der Provinz Baiern wohnende berechtigte,
mit einem offenen Laden in ihrem
Wohnhause versehene Krämer, berechtigte
Professionisten und Fabrikanten brauchen zur
Beziehung der öffentlichen Waaren-Märkte
(worunter aber die Wochen-Märkte und
Kirchweihfeste nicht verstanden sind) keinen
Handlungs-Vorweis, sondern nur ein Attestat
ihrer Obrigkeir, worin ihnen obige Eigenschaft
bezeugt wird.
Die in Baiern wohnende Land= oder sogenannte
Patent= Krämer, welche in ihrem
Wohnorte keinen offenen Laden halten, noch
minder etwas verkaufen dürfen, müssen zur
Beziehung der Märkte mit einem von der
unterzeichneten Stelle gefertigten Handels-Vorweise
versehen seyn. — Alle übrige At-