Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
gebend. Erreicht diese aber nirgends die Länge von 1000 m, so kann statt ihrer 
die Neigung der Verbindungslinie derjenigen beiden 1000 m voneinander entfernten 
Punkte der Bahn genommen werden, für die sich die größte Anzahl Bremsachsen ergibt. 
(6) Wagengruppen, die gemäß § 56 (6) an Personenzüge mit durchgehender 
Bremse angehängt, an die Bremse aber nicht angeschlossen werden, müssen in sich 
die nach (1) und (2) erforderlichen bedienten Bremsen enthalten, wenn sie mit Reisenden 
besetzt werden (§ 56 (7). Bleiben sie unbesetzt, so darf der letzte, durchgehend ge- 
bremste Wagen bei Bemessung der Bremsachsen für diese Gruppe angerechnet werden. 
(7) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) 
als 5%o (1:200) von 1000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungs- 
linie der beiden Punkte der Bahn, die bei 1000 m Entfernung den größten Höhen. 
unterschied zeigen, stärker als 5%o (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine 
bediente Bremse haben. Dahinter darf bei Güterzügen noch ein leerer, beschädigter 
aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, an- 
gehängt werden. 
(8) Wo eine bediente Schlußbremse (7) nicht erforderlich ist, dürfen dem letzten 
Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den vorstehenden 
Bestimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 6 Achsen dürfen 
jedoch stets angehängt werden. 
(9) Militärzüge sind auf der Anfangsstation mindestens mit soviel Bremsachsen 
auszurüsten, wie nach der Bremstafel für Hauptbahnen bei einer Geschwindigkeit von 
40 km erforderlich sind. Für die Besetzung der Bremsen gelten jedoch die allgemeinen 
Bestimmungen. 
(10) Über das Bremsen auf Bahnstrecken mit einer Neigung von 
mehr als 25%o (1:40) mehr als 40%o (1:25), auf Strecken 
von außergewöhnlicher Bauart und auf 
Strecken, wo die Züge durch die Schwer- 
kraft oder durch stehende Maschinen be- 
wegt werden, 
hat die Landesaufsichtsbehörde besondere Vorschriften zu erlassen. 
(11) Personenzüge, die 
bei Einhaltung der kürzesten Fahrzeit 
(§ 66 (11)) 
  
eine größere Geschwindigkeit erreichen 
als 60 km, als 30 km, 
müssen mit durchgehender Bremse ausgerüstet sein (§ 66 (2). 
§ 56. 
Zusammenstellung der Züge. 
(1) Schemelwagen, die durch Steif- 
kuppelung oder durch die Ladung selbst 
Reichs- Gesetzbl. 1904. 85 
 
	        
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