— 424 —
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(5) Das Zugbegleitungspersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu ver-
gleichen § 55 (6) § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
Bei den Zügen mit durchgehender
Bremse hat der Zugführer oder in seiner
Vertretung ein anderer Zugbegleitungs-
beamter seinen Platz so einzunehmen, daß
er die Bremse in Tätigkeit setzen kann.
(6) Der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, worin Abgangs- und
Ankunftszeiten auf den Stationen, die Anzahl der beladenen und der unbeladenen
Wagenachsen und etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
(7) Bei einzeln fahrenden Lokomotiven gilt der Lokomotivführer als Zugführer.
§ 64.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf außer den dienstlich dazu
berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§ 65.
Ein-- und Ausfahrt der Züge. Zugfolge.
(1) Das Signal für die Ein- oder Ausfahrt eines Zuges darf nur durch
den Fahrdienstleiter selbst, oder in dessen ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle zu
erteilenden Auftrage durch einen anderen Betriebsbeamten auf Fahrt gestellt oder frei—
gegeben werden.
(2) Bevor ein Ein- oder Ausfahrsignal für einen Zug auf Fahrt gestellt
wird, ist zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen.
Über das Ergebnis der Prüfung muß der für das Stellen des Signals verantwort-
liche Beamte unterrichtet sein. Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen
abgesehen werden, die mit dem Signal in der im § 21 (8) vorgeschriebenen Ab-
hängigkeit stehen.
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außerdem
zu erfolgen:
a) wenn Ausfahrsignale fehlen, vor dem Ablassen eines Zuges
b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der
bevorstehenden Einfahrt eines Zuges.
Steht der Einfahrt ein Hindernis
entgegen, so ist der Zug durch
Handsignale zum Halten zu bringen.
(4) Steht der Ausfahrt eines Zuges aus einem Bahnhofe, den er planmäßig
durchfahren soll, ein Hindernis entgegen, so darf ein Einfahrsignal erst auf Fahrt