Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
 
oder verschlossenen Weiche, durch Gegen- 
krümmungen, in denen die Gleise ohne 
Überhöhung verlegt sind 
über Drehbrücken und durch Strecken) die aus einem sonstigen Grunde regelmäßig 
langsamer befahren werden müssen, ist die für die einzelne Zuggattung zulässige 
größte Geschwindigkeit von der Aufsichtsbehörde besonders zu bestimmen. 
(9) Sonderzüge, die den Schrankenwärtern nicht nach § 69 (4) angekündigt 
werden konnten, dürfen nur dann mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, wenn 
alle Wegübergänge mit Schranken ver- 
sehen, die im § 19 (3) vorgeschriebenen Ein- 
richtungen vorhanden sind und 
angenommen werden kann) daß die Wegschranken auf das Signal nach § 65 (11)j recht- 
zeitig geschlossen werden. 
(10) Sonderzüge, die nach § 69 (6) abgelassen werden, dürfen höchstens mit 
30 km Geschwindigkeit fahren. 
(11) Für jeden Zug ist neben der 
regelmäßigen eine kürzeste Fahrzeit zu 
bestimmen, die bei Verspätungen womöglich 
einzuhalten ist, aber nie unterschritten 
werden darf. 
(12) Auch bei Anwendung der 
kürzesten Fahrzeit (11) dürfen die in (1) bis (10) 
gegebenen Geschwindigkeitsgrenzen nicht 
überschritten werden mit Ausnahme der 
nach § 54 von der Zugstärke abhängigen 
regelmäßigen Höchstgeschwindigkeit, die, 
wenn es die sonstigen Verhältnisse zulassen, 
um zehn Prozent gesteigert werden darf. 
(13) Wird die durchgehende Bremse eines Zuges unterwegs unbrauchbar,) so 
darf die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt werden, wenn die Bremsen 
in der nach § 55 erforderlichen Anzahl von Hand bedient werden. Die im § 58 (3) 
vorgeschriebene Signaleinrichtung braucht in solchen Fällen nicht angebracht zu werden. 
 § 67. 
Schieben der Züge. 
(1) Züge ohne führende Lokomotive dürfen, 
wenn die Landesaufsichtsbehörde keine wei= nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr 
teren Einschränkungen trifft, geschoben als 50 Wagenachsen stark sind. 
werden: 
  
— — 
  
a) bei langsamer Rückwärts— 
bewegung der Züge, 
 
	        
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