Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Die Vorstände der Überwachungsbezirke haben bei jeder Gelegenheit darauf 
zu achten und dahin zu wirken, daß nichts, was zur Verbreitung der Cholera 
geeignet ist, insbesondere nicht Stuhlentleerungen undesinfiziert in das Wasser 
gelangen. Es ist darauf hinzuwirken, daß besondere Gefäße zur Aufnahme von 
Stuhlentleerungen auf jedem Fahrzeuge vorhanden sind. 
5. Die in dem Stromgebiete verkehrenden Fahrzeuge sind, unbeschadet der 
für die regelmäßig verkehrenden Personendampfer etwa anzuordnenden Aus- 
nahmen, zu verpflichten, an jeder Überwachungsstelle ohne Aufforderung anzu- 
halten und das Untersuchungspersonal an Bord zu nehmen. 
Dieselbe Verpflichtung ist den auf dem Strome befindlichen Fahrzeugen 
für den Fall aufzuerlegen, daß sie von dem durch die weiße Flagge kenntlichen 
Untersuchungsfahrzeuge durch einen Befehl (Anrufen, Dampfpfeife, Glockenzeichen 
oder Heben und Senken der Flagge) dazu aufgefordert werden. 
Jedes auf dem Strome verkehrende Fahrzeug hat eine gelbe und eine 
schwarze Flagge bei sich zu führen. Die gelbe Flagge ist bei dem Vorhandensein 
einer unter den Erscheinungen der Cholera erkrankten Person, die schwarze Flagge 
bei dem Vorhandensein einer Leiche aufzuziehen. Fahrzeuge, auf denen sich eine 
solche Person oder eine Leiche befindet, haben bei Annäherung eines Unter- 
suchungsfahrzeugs ohne Aufforderung zu halten. 
In welchem Umfange der Schiffahrtsverkehr während der Nachtstunden zu 
beschränken ist, wird mit Rücksicht auf die dabei in Betracht kommenden Um- 
stände (örtliche Verhältnisse, Jahreszeit) festzusetzen sein. 
6. Die in Nr. 1 vorgesehene Untersuchung ist so zu handhaben, daß den 
Fahrzeugen ein möglichst geringer Aufenthalt bereitet und der Verkehr so wenig 
als möglich gehemmt wird. Sie wird folgendermaßen ausgeführt: 
Der Arzt begibt sich, nötigenfalls in Begleitung eines Polizeibeamten, auf 
das Fahrzeug und unterzieht alle auf diesem befindlichen Personen einer Unter- 
suchung auf Choleraerkrankung, der begleitende Polizeibeamte durchsucht das 
Fahrzeug nach etwa versteckten Personen. Werden Personen, welche unter den 
Erscheinungen der Cholera erkrankt sind, vorgefunden, so sind sie sofort vom 
Fahrzeuge zu entfernen, ebenso grundsätzlich die übrigen Insassen. Diese sind in 
den in Nr. 4 bezeichneten Räumen unterzubringen. Sofern zur Absonderung der 
anscheinend Gesunden ausreichende Unterkunftsräume nicht vorhanden sind, können 
solche Personen vorläufig auf dem Fahrzeuge belassen werden. 
Die Beobachtung der anscheinend Gesunden hat fünf Tage zu dauern. 
Ereignete sich die Erkrankung auf einem dem regelmäßigen Personenverkehre 
dienenden Dampfer, so werden nach Lage des Falles weniger störende Anord- 
nungen zu treffen sein. 
Zur Fortschaffung von Kranken sind die Untersuchungsfahrzeuge tunlichst 
nicht zu benutzen. In der Regel wird dazu der Handkahn des untersuchten Fahr- 
zeugs verwendet werden können. Derselbe ist vor der Zurückgabe zu desinfizieren. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 17
	        
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