Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Von den Ausleerungen der Kranken ist sofort eine Probe an die dazu be- 
stimmte Untersuchungsstelle abzusenden. Zur Versendung geeignete Gefäße und 
Verpackungsmaterial sind vorrätig zu halten. 
Die Kleidungs- und Wäschestücke der Kranken sind sofort zu desinfizieren. 
Das Bettstroh ist zu verbrennen. Die Wohn- und Schlafräume, die Küche, 
der Abort beziehungsweise das zu Stuhlentleerungen bestimmte Gefäß sowie 
das Kiel- (Bilge-) Wasser des Fahrzeugs, auf welchem ein Kranker vorgefunden 
wurde, sind zu desinfizieren; außerdem sind alle Räume des Fahrzeugs auf etwa 
vorhandene Ausleerungen zu durchsuchen. 
Für die Bewachung des geräumten Fahrzeugs ist Sorge zu tragen. 
Die erforderlichen Desinfektionen sind nach Maßgabe der Desinfektions- 
anweisung bei Cholera auszuführen. 
7. Die vorgeschriebenen Desinfektionsmaßregeln sind unter der persönlichen 
Verantwortung des leitenden Arztes auszuführen, und zwar, bis völlig sichere 
Hilfskräfte herangebildet sind, unter der persönlichen Aufsicht eines Arztes. 
8. Diejenigen Fahrzeuge, auf denen Choleraleichen oder verdächtig Er- 
krankte vorgefunden wurden, sind nach erfolgter Desinfektion fünf Tage lang zu 
beobachten. 
Eine Beobachtung von gleicher Dauer kann über solche Fahrzeuge ver- 
hängt werden, deren Führer oder Mannschaften ihre Person oder ihre Fahrzeuge 
der Untersuchung zu entziehen suchen, den Untersuchungsbeamten Widerstand 
leisten oder sonst die Annahme begründet erscheinen lassen, daß eine Verheim- 
lichung von cholerakranken oder choleraverdächtigen Personen oder verseuchten 
Gegenständen und eine Vereitelung der zur Verhütung der Choleraeinschleppung 
oder Verbreitung vorgeschriebenen Maßregeln beabsichtigt wird. 
9. Werden auf dem untersuchten Fahrzeuge Kranke nicht gefunden, so wird 
dem Fahrzeuge nach Erfüllung der Vorschriften unter Nr. 10 die Weiterfahrt ge- 
stattet. Es sind jedoch regelmäßig die auf ihm etwa vorhandenen Aborte be- 
ziehungsweise die zu Stuhlentleerungen bestimmten Gefäße und, sofern der leitende 
Arzt es für notwendig hält, auch das Kiel-(Bilge-) Wasser zu desinfizieren. 
Bei den regelmäßig verkehrenden Personendampfern kann eine Desinfektion 
des Kiel-(Bilge-) Wassers bei Gelegenheit der täglichen Untersuchungen unter- 
bleiben, wenn seine Desinfektion in angemessenen Zwischenräumen anderweitig 
sichergestellt ist. 
10. Jedem Führer eines Schiffes oder Floßes ist über die stattgehabte 
Untersuchung und den Umfang der etwa vorgenommenen Desinfektion eine Be- 
scheinigung nach dem beigegebenen Formular auszustellen, in welcher die auf dem 
Schiffe vorgefundenen Personen unter gesonderter Angabe der Familienangehörigen 
des Führers, der Mannschaften und der sonst an Bord befindlichen Personen, 
wenigstens der Zahl nach, aufgeführt sind. Bei der Untersuchung ist noch be- 
sonders darauf zu achten, daß die Zahl der auf dem Schiffe oder Floße an-
	        
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