Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13. /26. Januar
1903).
Bezeichnung der Waren.
Zollsatz
im
Rubeln. Kopeken.
(aus 209)
aus 211
sammet, seidenen oder halbseidenen Geweben,
mit oder ohne Ausputz; Kleider jeder Art, bei
welchen die genannten Stoffe oder der Ausputz
daraus überwiegen
Anmerkungen zu den gemeinsamen Bemerkungen
zu den Nummern 183—209
Zuden Anmerkungen 2, 4ec und 6. Soweit
für Garne, Gewebe, Wirk- oder Tressenwaren und
Posamentierarbeiten ohne Beimischung von Seide
oder unechtem Lahn (sowie von Gold oder Silber)
vertragsmäßige Zollsätze festgesetzt sind, werden die
für solche Beimischungen in den Anmerkungen 2,
4c und 6 vorgesehenen Zuschläge auf Grund der
vertragsmäßigen Zollsätze berechnet.
Zu den Anmerkungen 7 und 8. Die für
den Herstellungsstoff der Waren festgesetzten vertrags.
mäßigen Zollsätze sind auch für die Verzollung der
genannten Waren und für die Berechnung der Zu-
schläge maßgebend.
Regenschirme, Sonnenschirme, Stöcke mit Schirmen:
1. jeder Art, überzogen mit seidenem oder halb-
seidenem Gewebe:
a) mit Ausputz des Überzugs (mit Spitzen,
Bändern, Stickereien usw.
b) ohne Ausputz
2. jeder Art, mit anderen Geweben überzogen:
a) mit Ausputz des Überzugs (mit Spitzen,
Bändern, Stickereien usw.)
b) ohne Ausputz:
mit Baumwollstoff überzogen
mit anderen Zeugstoffen überzogen
Anmerkung zu den Punkten 1 und 2.
Schirmhüllen (Futterale), die aus Zeugstoff von
dem Spinnstoffe wie die Schirmüberzüge angefertigt
Pfund
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
4,3
60
30