Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13. /26. Januar 
1903). 
Bezeichnung der Waren. 
Zollsatz 
im 
Rubeln. Kopeken. 
  
(aus 209) 
aus 211 
  
sammet, seidenen oder halbseidenen Geweben, 
mit oder ohne Ausputz; Kleider jeder Art, bei 
welchen die genannten Stoffe oder der Ausputz 
daraus überwiegen 
Anmerkungen zu den gemeinsamen Bemerkungen 
zu den Nummern 183—209 
Zuden Anmerkungen 2, 4ec und 6. Soweit 
für Garne, Gewebe, Wirk- oder Tressenwaren und 
Posamentierarbeiten ohne Beimischung von Seide 
oder unechtem Lahn (sowie von Gold oder Silber) 
vertragsmäßige Zollsätze festgesetzt sind, werden die 
für solche Beimischungen in den Anmerkungen 2, 
4c und 6 vorgesehenen Zuschläge auf Grund der 
vertragsmäßigen Zollsätze berechnet. 
Zu den Anmerkungen 7 und 8. Die für 
den Herstellungsstoff der Waren festgesetzten vertrags. 
mäßigen Zollsätze sind auch für die Verzollung der 
genannten Waren und für die Berechnung der Zu- 
schläge maßgebend. 
Regenschirme, Sonnenschirme, Stöcke mit Schirmen: 
1. jeder Art, überzogen mit seidenem oder halb- 
seidenem Gewebe: 
a) mit Ausputz des Überzugs (mit Spitzen, 
Bändern, Stickereien usw. 
b) ohne Ausputz 
2. jeder Art, mit anderen Geweben überzogen: 
a) mit Ausputz des Überzugs (mit Spitzen, 
Bändern, Stickereien usw.) 
b) ohne Ausputz: 
mit Baumwollstoff überzogen 
mit anderen Zeugstoffen überzogen 
Anmerkung zu den Punkten 1 und 2. 
Schirmhüllen (Futterale), die aus Zeugstoff von 
dem Spinnstoffe wie die Schirmüberzüge angefertigt 
  
Pfund 
Stück 
Stück 
Stück 
Stück 
Stück 
  
4,3 
60 
30 
 
	        
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