Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

135 
(Übersetzung.) 
Tarif B. 
Anlage zum Zusatzvertrage zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland 
und Rußland vom 
10. Februar 
29. Januar 
1894, vom 28./15. Juli 1904. 
  
Artikel 
des deutschen                                                                                                                    Zollsatz 
Zolltarifs .. . 
vom                                                       Bezeichnung der Waren.                        Einheit. in 
25. Dezember                                                                                                                          Mark. 
1902. 
1 Roggen ..                                                                                                                 100 kg 5 
2 Weizen und Spelz . . ...                                                                                  100 kg 5,50 
aus 3 Gerste mit Ausnahme von Malzgerste .. .                                      100 kg 1,30 
  
Anmerkung. Als andere Gerste als „Malzgerste"“ ist 
zu behandeln und zum ermäßigten Zollsatz einzulassen: 
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer Ermächti- 
gung versehene Zollstellen Gerste, welche in reinem un- 
gemischtem, grannenlosem Zustande das Gewicht von 
65 Kilogramm für 1 Hektoliter nicht erreicht und zu. 
gleich nicht mehr als 30 Gewichtsprozente Körner ent- 
hält, deren Gewicht 67 Kilogramm oder mehr für 
1 Hektoliter beträgt; 
 2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, daß sie 
zur Bereitung von Malz ungeeignet ist oder daß sie 
hierzu nicht verwendet wird. 
Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der im Abs. 1 zu- 
gelassenen Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten wird, 
oder falls sich infolge der besonderen Beschaffenheit der zur 
Zollabfertigung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe 
hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben, ist das 
Zollamt nur verpflichtet, die Ware zum ermäßigten Zollsatze 
zuzulassen, wenn es sie zuvor zur Bereitung von Malz 
ungeeeignet gemacht hat. Dies kann nach Wahl des Zoll- 
amts durch Anschroten, Spitzen, Einschneiden, Brechen oder 
ein ähnliches Verfahren geschehen. Es besteht jedoch Ein- 
verständnis, daß die Anwendung eines solchen Verfahrens 
ohne Kosten für den Wareneinbringer erfolgt. 
 
  
 
	        
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