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Artikel
des deutschen Zollsatz
Zolltarifs vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
25. Dezember Mark.
1902.
107 Federvieh:
Gänse — frei
Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh. 100 kg 4
aus 108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Ein-
geweide von Vieh (ausgenommen Federvieh):
einfach zubereitet . . . . . . . .. 100 kg 35
Anmerkung zu den Nummern 108 und 109. Der
Bundesrat ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle
eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr einzelner
Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleische oder
von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 Kilo-
gramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des
Grenzbezirkes nachzulassen. Der Fall des oben vorgesehenen
örtlichen Bedürfnisses wird für die russische Grenze bezüglich
der zollfreien Einfuhr frischen oder einfach zubereiteten
Schweinefleisches anerkannt mit der Maßgabe, daß diese
Erleichterung zeitweilig aufgehoben werden kann, sofern aus-
nahmsweise veterinär- polizeiliche Gründe dies erfordern.
aus 110 Federvieh:
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet.. 100 kg 15
gespickt oder sonst einfach zubereitet 100 kg 20
aus 112 Federwild:
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet. 100 kg 20
gespickt oder sonst einfach zubereitet 100 kg 20
118 Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), auch
gepreßt oder geräuchert; Kaviarlake . . . 100 kg 150
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) 100 kg 20
136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der
Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer
Weise verziert .. .. . . .... . . .. 100 kg 2
137 Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Halt-
barkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch ge-
pulvert; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb und Ei-
weiß vermischt) 100 kg 2
22°