Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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III. In Nr. XXXV c wird hinter dem mit „Fulmenit“ beginnenden 
Absatz eingeschaltet: 
Wettersicheres Fulmenit (Fulmenit, worin 10 Prozent 
des Ammonsalpeters durch Kochsalz ersetzt sind),. 
IV. Die Eingangsbestimmung und die Ziffer 1 der Nr. XLIV erhalten 
folgende Fassung: 
() Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul. 
Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und 
Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — dürfen nur in Behältern aus 
Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern befördert werden. 
1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen: 
a) Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Fluß- 
eisen oder Gußstahl sind so zu bemessen, daß ihre schwächste 
Stelle bei der Druckprobe (Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm 
auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Die aus der 
schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedruck zu 
berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein 
Drittel unter der aus Probestreifen der fertigen Flaschen 
durch Zerreißversuche festzustellenden Streckgrenze liegen. 
Material, dessen Streckgrenze höher als 45 Kilogramm auf 
das Quadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 100 Milli- 
meter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist 
nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längen- 
veränderung des Probestabs über 0/002 der ursprünglichen 
Länge. Die Wandstärke der Behälter darf nicht weniger 
als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer 
Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je 200 Flaschen 
ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen. 
b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren 
Druck, dessen Höhe unter Ziffer 2 angegeben ist, ohne 
bleibende Veränderung seiner Form und ohne Undichtig- 
keit zu zeigen, ausgehalten haben. Die Druckprobe ist 
bei den Behältern für Kohlensäure, Stickorxydul und 
Ammoniak alle 4 Jahre, bei den Behältern für Chlor, 
schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd alle 2 Jahre 
zu wiederholen. 
c) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter 
Weise usw. wie bisher unter lit. b. 
d) Zum Schutze der Ventile sind die Behälter mit fest auf- 
geschraubten Kappen aus Stahl, Schmiedeeisen oder
	        
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