Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr. 3125.) Gesetz, betreffend Anderung der Wehrpflicht. Vom 15. April 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
An die Stelle des ersten Absatzes des Artikel 59 der Verfassung des 
Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) tritt 
folgendes: 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel 
vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten 
Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der 
Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalender- 
jahrs, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, 
der Landwehr zweiten Aufgebots an. 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind 
die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten 
drei, allen Ubrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununter- 
brochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet. 
Artikel II. 
1. 
Im Falle notwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers 
die nach der Bestimmung des Artikel I letzter Absatz zu entlassenden Mannschaften 
im aktiven Dienste zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für 
eine Übung in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des § 6 des Gesetzes, 
betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes- 
Gesetzbl. 1867 S. 131). 
§ 2. 
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, 
welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie, 
welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient 
haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
§ 3. 
Mannschaften der Landwehrinfanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Übungen in besonderen, aus Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf acht bis vierzehn Tage, vom 
Tage des Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Übungen nicht herangezogen.
	        
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