Artikel
des allgemeinen Bezeichnung der Waren. Einheit. Zollsatz.
Tarifs.
in Lei.
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110
84. Felle zur Pelzwerkbereitung von Breitschwanz, blauem und
schwarzem Fuchs, Sealskin (Pelzseehund), Marder, Hermelin,
Chinchilla, Secotter (sogenanntem Kamtschatkabiber) sibirischem
und kanadischem Zobel:
a) nicht zugerichtet . ... 1 kg 10
b) zugerichtet . .. " 20
Anmerkung zu den Artikeln 83 und 84. Zu-
gerichtete Felle zur Pelzwerkbereitung, welche Felle nachahmen,
die einem höheren Zollsatz unterliegen — mit Ausnahme der
Astrachanfelle —, werden nach dem Zollsatze für die ursprüng-
lichen Felle verzollt und nicht nach demjenigen für die Felle,
die nachgeahmt werden.
96 Wollgarn, gebleicht oder gefärbt, zweidrähtig 100 kg 95
98 Wollgarn, gebleicht oder gefärbt, drei- oder mehrdrähtig " 115
101 Gewebe und Wirkstoffe aus Wolle im Gewichte von weniger
als 800 bis 600 g auf 1 qm " 150
102 Gewebe und Wirkstoffe aus Wolle von weniger als 600 bis
400 g auf 1 qm . ... .. ... ... " 175
103 Gewebe und Wirkstoffe aus Wolle von weniger als 400 bis
200 g auf 1 qm " 200
104 Gewebe und Wirkstoffe aus Wolle von weniger als 200 g
auf 1 qm...................................... " 275
110 Wirkwaren aus Wolle:
a) Handschuhe ....... . .. .................. . ... " 400
b) Strümpfe und Socken, Unterjacken, Unterhosen, Westen,
Mützen, Hauben und alle anderen gewirkten Waren,
nicht verziert, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen " 300
Anmerkung. Bei Handschuhen, Strümpfen und
Socken wird kein Unterschied gemacht, ob sie nur zugeschnitten,
oder zugeschnitten und genäht, oder mit der Maschine zu-
sammengesetzt, oder abgepaßt (regulär) gearbeitet sind.
Unbedeutende Zutaten wie Knöpfe und Einfassungen, auch
aus Seide, werden bei Wirkwaren zugelassen ohne als Ver-
zierungen im Sinne des Art. 111 angesehen zu werden.
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