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Artikel Zollsatz
des allgemeinen Bezeichnung der Waren. Einheit.
Tarifs. in Lei.
376 Posamentier- und Knopfwaren aus pflanzlichen Spinnstoffen
aller Art, auch gemischt, insoweit sie nicht unter die Vor-
schriften der Art. 114, 166 und 168 fallen . .. 100 kg 180
377 Wirkstoffe aus pflanzlichen Spinnstoffen aller Art, auch gemischt
und in Verbindung untereinander, roh, ungefärbt:
a) im Gewichte von mehr als 300 g auf 1qm . . . . ... " 130
b) von 300 bis 150 g auf 1qm. .. . . . .. . . . . . . .. " 160
c) von weniger als 150 g auf 1 qm . . . . . .. . . .. . .. " 180
378 Dieselben, gebleicht oder gefärbt ... . ... . .. . . .. . . . " Zollsatz der
rohen Wirkstoffe
mit einen Zuschlage
von 20 Lei.
379 Wirkwaren aus pflanzlichen Spinnstoffen aller Art, auch ge-
mischt und in Verbindung untereinander, gefärbt oder nicht:
a) Unterjacken, Unterhosen und alle anderen nicht be-
nannten gewirkten Waren " 200
b) Strümpfe und Socken " 215
e) Handschuhe .. . . . .. . ..... .. ..... .. . . . . . . . ... " 280
Anmerkung. Bei Handschuhen, Strümpfen und
Socken wird kein Unterschied gemacht, ob sie nur zugeschnitten,
oder zugeschnitten und genäht, oder mit der Maschine zu-
sammengesetzt, oder abgepaßt (regulär) gearbeitet sind.
Unbedeutende Zutaten, wie Knöpfe und Einfassungen,
auch aus Seide, werden bei Wirkwaren zugelassen, ohne als
Verzierungen im Sinne des Art. 380 angesehen zu werden.
380 Dieselben, mit Ausnahme von Handschuhen, Strümpfen und
Socken, zugeschnitten, oder zugeschnitten und genäht, oder
durch Handarbeit verziert, oder bestickt, oder mit Spitzen. " Doppelter Zollsatz der
Wirkwaren des Art. 379.
aus 384 Konfektionswaren aus Wolllelll. " Dreifacher Zollsatz
des mit dem höchsten Zolle belegten, die
Außenseite der
Konfektionsware
bildenden Stoffes.
Reichs- Gesetzbl. 1905.