Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Artikel 
  
                                                                                                                                                               Zollsatz 
des allgemeinen                Bezeichnung der Waren.                    Einheit.                        in Lei. 
Tarifs. 
605 Arbeiten und Gegenstände aus schmiedbarem Eisen, anderweit 
nicht genannt, auch in Verbindung mit Gußeisen oder Holz, 
roh oder befeilt, auch grob angestrichen: 
a) im Gewichte von mehr als 100 kg das Stück.                                         100 kg            8 
b) von 100 bis 25 kg das Stück .. . .. . . . . . . . . .                              "              9 
e) von 25 bis 3 kg das Stück . . .. . . . . . . . . . . . . ..                   "             15 
d) von 3 bis ½ kg das Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . ..               "           25 
c) unter ½ kg das Stück . .... . . . ..                                                                        "         35 
Anmerkung zu den Artikeln 596, 599 und 605. 
Das Vorarbeiten zum Zwecke der Prüfung der Gegenstände auf 
Fehlerfreiheit (Vorschruppen), das Beseitigen von Gußnähten 
und Ansätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das Abstechen 
der verlorenen Köpfe, das Blankscheuern einzelner Teile, ein 
rauher Ölfarben- oder Teeranstrich, sowie das Überstreichen 
mit Graphit bleiben auf die Verzollung der Gegenstände aus 
Eisen- und Stahlguß ohne Einfluß. 
606 Dieselben, abgeschliffen, poliert, abgedreht, emailliert, verzinkt, 
verzinnt, verkupfert, in Verbindung mit Messing, Kupfer, 
Bronze oder anderen nicht genannten Stoffen, fein ge- 
strichen, lackiert: 
a) im Gewichte von mehr als 25 kg das Stück                                                "      24 
b) von 25 bis 3 kg das Stück .. .. . . . . . . . . . . . . ..                     "     30 
e) von 3 bis / ½ kg das Stück .. . . . . . . . . . . . . . . .                   "    40 
d) weniger als ½ kg das Stück .. . . . . . . . . . . . . . .                        " 50 
607 Dieselben, vernickelt, versilbert, vergoldet, auch in Verbindung 
mit anderen feinen Stoffen: 
a) im Gewichte von mehr als 10 kg das Stück                                                   " 60 
b) von 10 bis 2 Kkg das Stück ... ..... .. . . . . .                                                " 90 
c) von 2 bis kg das Stück . . ..                                                                                  " 130 
d) weniger als ¼ kg das Stück . . ...                                                                           " 200 
  
Anmerkung zu den Artikeln 605, 610 und 612. 
Das Vorarbeiten mit dem Meißel zum Zwecke der Prüfung der 
Gegenstände auf Fehlerfreiheit, das Anschneiden von Gewinden, 
  
50“ 
 
	        
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