Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifes 
— 336 — 
  
  
  
  
  
  
Benennung der Gegenstände 
— 
Zollsatz für 1 
Doppelzentner 
Mark 
  
407 
409 
aus 410 
aus 411 
  
mehr als 123 Centimeter breit und nicht schwerer sind als 
120 Gramm auf 1 Ouadratmeter Gewebefläche. 
2. Als undichte Gewebe der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes sind außer 
Krepp nur solche Gewebe zu behandeln, bei denen der Zwischenraum 
zwischen den Kettenfäden ebensoviel oder mehr beträgt als die Dicke 
der Kettenfäden und zugleich der Zwischenraum zwischen den Schuß- 
fäden ebenso groß oder größer ist als die Dicke der Schußfäden. 
Jedoch werden Gewebe, bei welchen derartige Zwischenräume nicht 
zwischen je zwei Ketten- und Schußfäden oder doch sonst in regel- 
mäßiger Wiederkehr, sondern nur vereinzelt infolge von Fehlern oder 
Mängeln in der Webart vorkommen, hierdurch von der Behandlung 
als dichte Gewebe nicht ausgeschlossen. Wechseln in einem Gewebe 
regelmäßig stärkere Fäden mit schwächeren ab, so sind die schwächeren 
für die Beurteilung des Zwischenraumes maßgebend. Zu den undichten 
Geweben werden endlich auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undicht 
gewebte Streifen oder Figuren vorkommen. Gewebe, bei denen die 
Zwischenräume durch Appretur vollständig ausgefüllt sind, werden als 
dichte behandelt. Als dichte Gewebe werden auch die unter dem Namen 
„Marceline““ und „Sarsenet“ bekannten glatten Taffetgewebe behandelt, 
wenn sie mindestens 35 Schußfäden auf 1 Centimeter aufweisen. 
Beuteltuch ganz oder teilweise aus Seide . . . .. 
Anmerkung. Sogenanntes konfektioniertes Beuteltuch, ganz 
oder teilweise aus Seide, ist nach dem vertragsmäßigen Zollsatze der 
Nr. 407 ohne Zuschlag zu verzollen. 
Wirk= (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk= (Trikot-) und Netzwaren: 
ganz aus Sede .. .. .. . . . ... 
teilweise aus Seide .. . .. . .. . .. . . ... 
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, 
Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, 
auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand,) ganz 
oder teilweise aus Seide: 
gestickte............................................ 
Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide, ausgenommen 
Stickereien für kirchliche Paramente und für Fahnen: 
auf undichten Geweben der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes .. 
auf Geweben der Nrn. 405 und 406 des allgemeinen Tarifes.. 
Anmerkung. Sind bei den vorstehend aufgeführten Stickereien 
Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken verwendet, so wird 
hierfür kein Zollzuschlag erhoben. 
  
600 
500 
400 
600 
800 
600
	        
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