Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
— 336 —
Benennung der Gegenstände
—
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
407
409
aus 410
aus 411
mehr als 123 Centimeter breit und nicht schwerer sind als
120 Gramm auf 1 Ouadratmeter Gewebefläche.
2. Als undichte Gewebe der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes sind außer
Krepp nur solche Gewebe zu behandeln, bei denen der Zwischenraum
zwischen den Kettenfäden ebensoviel oder mehr beträgt als die Dicke
der Kettenfäden und zugleich der Zwischenraum zwischen den Schuß-
fäden ebenso groß oder größer ist als die Dicke der Schußfäden.
Jedoch werden Gewebe, bei welchen derartige Zwischenräume nicht
zwischen je zwei Ketten- und Schußfäden oder doch sonst in regel-
mäßiger Wiederkehr, sondern nur vereinzelt infolge von Fehlern oder
Mängeln in der Webart vorkommen, hierdurch von der Behandlung
als dichte Gewebe nicht ausgeschlossen. Wechseln in einem Gewebe
regelmäßig stärkere Fäden mit schwächeren ab, so sind die schwächeren
für die Beurteilung des Zwischenraumes maßgebend. Zu den undichten
Geweben werden endlich auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undicht
gewebte Streifen oder Figuren vorkommen. Gewebe, bei denen die
Zwischenräume durch Appretur vollständig ausgefüllt sind, werden als
dichte behandelt. Als dichte Gewebe werden auch die unter dem Namen
„Marceline““ und „Sarsenet“ bekannten glatten Taffetgewebe behandelt,
wenn sie mindestens 35 Schußfäden auf 1 Centimeter aufweisen.
Beuteltuch ganz oder teilweise aus Seide . . . ..
Anmerkung. Sogenanntes konfektioniertes Beuteltuch, ganz
oder teilweise aus Seide, ist nach dem vertragsmäßigen Zollsatze der
Nr. 407 ohne Zuschlag zu verzollen.
Wirk= (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk= (Trikot-) und Netzwaren:
ganz aus Sede .. .. .. . . . ...
teilweise aus Seide .. . .. . .. . .. . . ...
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen,
Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen,
auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand,) ganz
oder teilweise aus Seide:
gestickte............................................
Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide, ausgenommen
Stickereien für kirchliche Paramente und für Fahnen:
auf undichten Geweben der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes ..
auf Geweben der Nrn. 405 und 406 des allgemeinen Tarifes..
Anmerkung. Sind bei den vorstehend aufgeführten Stickereien
Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken verwendet, so wird
hierfür kein Zollzuschlag erhoben.
600
500
400
600
800
600