341
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
aus 502 Nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waren aus
Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle,
sowie Geflechte aus solchen Waren ... 80
Anmerkung zu Unterabschnitt D des fünften Abschnittes
des allgemeinen Tarifes.
Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen pflanzlichen
Spinnstoffen als Baumwolle sind wie Stickereien auf baumwollenem
Grundstoffe zu verzollen.
515 Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet:
gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt . . .. . . .. frei
Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tier-
haaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen .. ........ .... . 5
aus 516 Waren aus Pferdehaaren, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge-
nannt:
Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinn-
stoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern
die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren
besteht; Bänder, Ketten, Siebböden und ähnliche Geflechte 48
(aus 517/520) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegen-
stände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit im allgemeinen
Tarif nicht genannt:
aus 517 Aus Spitzen oder Stickereien, ganz oder teilweise aus Seide 1200
Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp:
ganz aus Seide ... .. . ... 1000
teilweise aus Seide ... 500
Mit Ausputz versehene Wirk- (Trikot-) und Netzwaren:
ganz aus Seide . . ... 625
teilweise aus Seide . . .. 500
Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 410 des all-
gemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf Grundstoffen der Nrn. 405,
406 und 408 des allgemeinen Tarifes (ausgenommen Steickereien für
kirchliche Paramente und für Fahnen), mit Näharbeit, jedoch
dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegen-
ständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet 800