Anlage B.
Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.
Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 g
allgemeinen Tarifes Franken
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht geschält:
3 Hafer. ... —.30
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschälten oder gespal-
tenen Körnern; Graupe, Grieß, Grütze:
11 — Hafer 2.50
Mehl in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht:
16 — aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchten 2.50
30 Früchte und Beeren, eingestampft; trockene Wacholderbeeren; Enzian-
wurzeln, sowie im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte
Kräuter und Wurzen . . ... ... 2.50
Gemüse:
40 — frisch frei
— konserviert:
41 — — getrocknet, offen .. 5.—
— — in Essig oder anderswie eingemacht:
44 — — — in Gefäßen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter 35.—
45 Kartofffen frei
53 Hopfen .. .. . . ..... .. . . . .. 1.—
Anmerkung zu Nr. 53. Hopfen in hermetisch verschlossenen
Metallzylindern darf ohne zollamtliche Revision zum Zollsatze von
1 Fr. für 100 kg eingeführt werden, unter folgenden Bedingungen:
1. die Sendungen müssen von einem zoll- oder steueramtlichen
Atteste begleitet sein, welches bescheinigt, daß der Inhalt der
Zylinder wirklich aus Hopfen besteht;