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Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
Fische:
87 frisch oder gefroren . . . . .. frei
— getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet:
88 — — in Gefäßen aller Art von mehr als 3 kg Gewicht 1.—
aus 93 Butter, frisch........................................... 7.—
98 Weichkäse .. . . ... 4. —
100 Suppen, kondensiert, in fester oder flüssiger Form; Juliennes und
ähnliche Suppenartikel: ohne Rücksicht auf die Verpackung 20.—
Eßwaren, feine:
101 Früchte aller Art, eingemacht, auch mit Zucker und Alkohol, ohne
Rücksicht auf die Verpackung . . . .. 40. —
102 — Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren 40.—
103 — Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses, im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannt . . .. 50.—
Bier und Malzextrakt:
— in Fässern:
114a — — von 2 hl Inhalt und darunter .. .. .. .. .. .. .. .. . . . . ... 4.—
114b — — von mehr als 2 hl Inhalt 5.—
115 in Flaschen oder Krügen. .. . . . . .. . . . .. . . .. .... ... . . . . . .. 10.—
Wein und Weinmost:
— in Fässern:
— — Naturwein:
aus 117 — — Weißweine mit Ausnahme der Süß- und Südweine 10.—
Anmerkungen zu Nr. 117.
1. Der Zollsatz von 10 Fr. für 100 kg gilt für Weißweine von nicht
mehr als 13 Volumgraden Alkoholgehalt. Bei einem höhern Alkohol-
gehalt ist außer dem Zoll für jeden weitern Grad die Alkoholmonopol-
abgabe nebst Zollzuschlag zu entrichten.
2. Weitergehende Erleichterungen, die etwa dritten Staaten in bezug auf
die Zollbehandlung von Weinen anderer Art, insbesondere von Rot-
weinen, eingeräumt werden sollten, sind, solange sie den dritten
Staaten gegenüber bestehen, auch auf die deutschen Weißweine
anzuwenden.