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Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
Fische:
87 frisch oder gefroren . . . . .. frei
— getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet:
88 — — in Gefäßen aller Art von mehr als 3 kg Gewicht 1.—
aus 93 Butter, frisch........................................... 7.—
98 Weichkäse .. . . ... 4. —
100 Suppen, kondensiert, in fester oder flüssiger Form; Juliennes und
ähnliche Suppenartikel: ohne Rücksicht auf die Verpackung 20.—
Eßwaren, feine:
101 Früchte aller Art, eingemacht, auch mit Zucker und Alkohol, ohne
Rücksicht auf die Verpackung . . . .. 40. —
102 — Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren 40.—
103 — Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses, im allgemeinen
Tarif nicht anderweit genannt . . .. 50.—
Bier und Malzextrakt:
— in Fässern:
114a — — von 2 hl Inhalt und darunter .. .. .. .. .. .. .. .. . . . . ... 4.—
114b — — von mehr als 2 hl Inhalt 5.—
115 in Flaschen oder Krügen. .. . . . . .. . . . .. . . .. .... ... . . . . . .. 10.—
Wein und Weinmost:
— in Fässern:
— — Naturwein:
aus 117 — — Weißweine mit Ausnahme der Süß- und Südweine 10.—
Anmerkungen zu Nr. 117.
1. Der Zollsatz von 10 Fr. für 100 kg gilt für Weißweine von nicht
mehr als 13 Volumgraden Alkoholgehalt. Bei einem höhern Alkoholgehalt
ist außer dem Zoll für jeden weitern Grad die Alkoholmonopolabgabe
nebst Zollzuschlag zu entrichten.
2. Weitergehende Erleichterungen, die etwa dritten Staaten in bezug auf
die Zollbehandlung von Weinen anderer Art, insbesondere von Rotweinen,
eingeräumt werden sollten, sind, solange sie den dritten
Staaten gegenüber bestehen, auch auf die deutschen Weißweine
anzuwenden.