Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen
allgemeinen Benennung der Gegenstände 100 kg
Tarifes Franken
— Kammgarn:
462 — — einfach ... 6.—
463 — — mehrfach . . . .. 8.—
464 Wollgarne, gesengt . . . . . .. . . .. 12.—
Wollgarne, gebleicht, gefärbt, bedruckt, usw.:
— Streichgarn:
465 — — einfach . . .. 16.—
466 — — mehrfach......................................... 18.——
— Kammgarn:
467 —— einfach....................................... 14. —
468 — — mehrfach . . . . . .. 20.—
Wollgarne:
469 — Alpaka-, Mohair- und Kamelhaargarne 2.—
470 für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder
kleinen Strängchen, usw) . . . . .. 35.—
NB. zu Nr. 470. Als für den Detailverkauf hergerichtet sind
zu betrachten: a) Alle Wollgarne in Strängchen von weniger als
50 g Gewicht, mit oder ohne Unterabteilungen; b) alle Woll-
garne in Strangen mit Unterabteilungen von weniger als 50 g
Gewicht, ohne Rücksicht darauf, ob eine eigentliche Abknüpfung
(Unterbindung) vorliegt, oder ob der zur Teilung verwendete Faden
nur lose durch die Strange gezogen ist.
Alle Wollgarne, welche in Strangen von 50 g Gewicht
und darüber unterbunden oder eingeteilt sind, sowie Wollgarne in
nicht unterbundenen oder nicht eingeteilten Strangen von 50 g
Gewicht und mehr, fallen dagegen, je nach Beschaffenheit, unter die
Nrn. 460 bis 469.
Wollgewebe, roh:
471 — Streichgarngewebe . ... 30.—
472 — Kammgarngewebe . .. 60.—
Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und
Kammgarngewebe):
474 — im Gewichte von mehr als 300 g per qm 75.—