Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Nummer des 
         
   
  
  
                                                                                                                                                Zollansatz für 
schweizerischen  
allgemeinen                             Benennung der Gegenstände                                        100 kg 
Tarifes                                                                                                                                           Franken 
— Kammgarn: 
462 — — einfach ...                                                                                                                 6.— 
463  — — mehrfach . . . ..                                                                                                  8.— 
464 Wollgarne, gesengt . . . . . .. . . ..                                                                     12.— 
Wollgarne, gebleicht, gefärbt, bedruckt, usw.: 
— Streichgarn: 
465  — — einfach . . .. 16.— 
466  —  —  mehrfach......................................... 18.—— 
— Kammgarn: 
467  ——  einfach....................................... 14. — 
468 — — mehrfach . . . . . .. 20.— 
Wollgarne: 
469 — Alpaka-, Mohair- und Kamelhaargarne 2.— 
470 für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder 
kleinen Strängchen, usw) . . . . .. 35.— 
NB. zu Nr. 470. Als für den Detailverkauf hergerichtet sind 
zu betrachten: a) Alle Wollgarne in Strängchen von weniger als 
50 g Gewicht, mit oder ohne Unterabteilungen; b) alle Woll- 
garne in Strangen mit Unterabteilungen von weniger als 50 g 
Gewicht, ohne Rücksicht darauf, ob eine eigentliche Abknüpfung 
(Unterbindung) vorliegt, oder ob der zur Teilung verwendete Faden 
nur lose durch die Strange gezogen ist. 
Alle Wollgarne, welche in Strangen von 50 g Gewicht 
und darüber unterbunden oder eingeteilt sind, sowie Wollgarne in 
nicht unterbundenen oder nicht eingeteilten Strangen von 50 g 
Gewicht und mehr, fallen dagegen, je nach Beschaffenheit, unter die 
Nrn. 460 bis 469. 
Wollgewebe, roh: 
471  — Streichgarngewebe . ... 30.— 
472 — Kammgarngewebe . .. 60.— 
Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und 
Kammgarngewebe): 
474 — im Gewichte von mehr als 300 g per qm 75.— 
  
 
	        
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