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Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen
allgemeinen Benennung der Gegenstände 100 kg
Tarifes Franken
523 — — Treibriemen ... 20.—
524 — — Teppiche, Läufer, Türvorlagen, usw. 20.—
526 Gummierte Stoffe für Wagendecken, usw. (Doppelstoffe) 30.—
527 Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baum-
wolle, Wolle, Seide, usw. ... 40.—
528 Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere
Stoffe; Unterlagsstoffe, ein- oder beidseitig gestrichen 30.—
529 Nicht anderweit genannte Kautschuk- und Guttaperchawaren 25.—
Anmerkung zu den Nrn. 517 bis 529 des allgemeinen
Tarifes. Gegenstände aus Zelluloid, mit Ausnahme der Zelluloid-
wäsche, werden wie die entsprechenden Gegenstände aus Kautschuk
verzollt.
Konfektionswaren.
NB. Bei Konfektionswaren aus gemischten Stoffen ist der
dem höhern Zollansatze unterliegende Stoff für die Verzollung maß-
gebend, sofern derselbe nicht nur einen unwesentlichen Bestandteil
bildet, und sofern nicht Spezialbestimmungen entgegenstehen. Das
Material und die Beschaffenheit des Textilfutters fällt für die Ver-
zollung nicht in Betracht.
Zugeschnittene Konfektionswaren werden, soweit nicht besondere
Bestimmungen bestehen, den fertigen gleichgestellt.
Anmerkung. Bänder, Litzen, Schleifen und anderer, in
geringer Ausdehnung angebrachter Ausputz gehören zu den un-
wesentlichen Bestandteilen und bleiben ebenfalls ohne Einfluß auf die
Tarifierung.
Leibwäsche:
— aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw.:
530 — Hemden. 90.—
531 — — Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manschetten, usw. 50.—
— andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausgenommen:
532 — aus Baumwolle, Leinen, Ramie, usw. 90.—
533 — — aus Seide . .. . ... 250.—
534 — — aus Wolle .. . . . 130. —