Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
— nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem
Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen
versehen, sofern nicht graviert:
692 — — aus halbweißem Glas . . ... 7.—
693 — — aus farblosem (sog. weißem) Glas . . . . . . .. 8.—
— aller Art:
— — geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, usw., auch in Verbindung
mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen:
694a— — — Trockenplatten . . . . . ... 30.—
694b — — — andere 20.—
695 — — in Verbindung mit edeln Metallen .... 60. —
Glas, in Metall gefaßt, ohne Malerei:
700a — Glasfüllungen nur mit Butzenscheiben (sogenannte Nabelscheiben). 25. —
700b andere .. 35.—
701a Glasmalereien: 60.—
701b Glasbilder . .. 30. —
Anmerkung zu den Nrn. 701 a und b. Eingebrannte Bilder
auf Glas werden als „Glasmalereien“, die durch ein Vervielfältigungs-
verfahren übertragenen Bilder auf Glas dagegen als „Glasbilder“
angesehen.
702 Spiegelglas, unbelegt ....... . . . .. . . . .......... .... ... . . ... 12. —
Spiegelglas, belegt:
703 — unter 18 dm ... 14.—
— von 18 dm und darüber:
704a — — von 3 mm Dicke und darunteer . . . .. 25.—
704b — — von mehr als 3 mm Dicke . . . . . 40.—
Spiegel, mit dem Rahmen gemessen:
705 — unter 18 dm 20.—
706 — von 18 dm’ und darüber . ... 45.—