Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
  
  
  
Nummer des 
                                                                                                                                           Zollansatz für 
  
schweizerischen                     Benennung der Gegenstände                                       100 kg 
allgemeinen Tarifes                                                                                                              Franken 
— nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem 
Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen 
versehen, sofern nicht graviert: 
692 — — aus halbweißem Glas . . ... 7.— 
693  — — aus farblosem (sog. weißem) Glas . . . . . . .. 8.— 
— aller Art: 
— — geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, usw., auch in Verbindung 
mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen: 
694a— — — Trockenplatten . . . . . ... 30.— 
694b — — — andere 20.— 
695 — — in Verbindung mit edeln Metallen .... 60. — 
Glas, in Metall gefaßt, ohne Malerei: 
700a — Glasfüllungen nur mit Butzenscheiben (sogenannte Nabelscheiben). 25. — 
700b andere .. 35.— 
701a Glasmalereien: 60.— 
701b  Glasbilder . .. 30. — 
Anmerkung zu den Nrn. 701 a und b. Eingebrannte Bilder 
auf Glas werden als „Glasmalereien“, die durch ein Vervielfältigungs- 
verfahren übertragenen Bilder auf Glas dagegen als „Glasbilder“ 
angesehen. 
702 Spiegelglas, unbelegt ....... . . . .. . . . .......... .... ... . . ... 12. — 
Spiegelglas, belegt: 
703  — unter 18 dm ... 14.— 
— von 18 dm und darüber: 
704a  — — von 3 mm Dicke und darunteer . . . .. 25.— 
704b  — — von mehr als 3 mm Dicke . . . . . 40.— 
Spiegel, mit dem Rahmen gemessen: 
705  — unter 18 dm 20.— 
706  — von 18 dm’ und darüber . ... 45.— 
  
  
 
	        
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