Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

—  407  —

 

 



Nummer  des

 

                                                                                                                                             Zollansatz  für

 

 

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                             100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                     Franken
Wichse  aller  Art;  Lederappretur,  Lederschwärze,  Lederöle;  Putzpomaden,
Putzseifen;  ferner  ähnliche,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
genannte  fette  Körper  mit  Zusatz  von  Terpentin  u.  dgl.:

1143   in  Gefäßen  aller  Art  von  5  kg  Gewicht  und  darüber  7.—
1143b  —  in  Gefäßen  aller  Art  von  weniger  als  5  kg  Gewicht.  15.—
Quincaillerie-  und  Galanteriewaren  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif

nicht  anderweit  genannt:
1144  —  aus  Achat,  Alabaster,  Meerschaum,  Bergkristall,  Bernstein,  Elfenbein,
Jett,  Lava,  Schildpatt,  Perlmutter,  echt  und  imitiert;  ferner  alle
mit  Seide,  Spitzen,  künstlichen  Blumen  u.  dgl.  ausgestatteten
Kurzwaren  120.—
1145  andere  aller  Art;  Merceriewaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
  genannt  30.—
Anmerkungen  zu  Nr.  1145.
1.  Kämme  und  Knöpfe  aller  Art  werden  als  Merceriewaren  der  Nr.  1145
verzollt,  auch  wenn  sie  aus  Schildpatt  oder  Perlmutter,  echt  oder
imitiert,  bestehen.
2.  Gewebte  Dochte  unterliegen  dem  Zoll  dieser  Nummer.
1146  Falsche  Bijouterie,  d.  h.  Schmuckgegenstände  aller  Art,  welche  nicht
aus  Edelmetall,  echten  Edelsteinen,  Perlen  oder  Korallen  bestehen.  50.—
Lampen  und  fertige  Bestandteile  von  solchen:
—  elektrische:
1141  —  —  Bogenlampen  .  .  .  ...  6.  —
—  —  Glühlampen:
1148  —  —  —  ohne  Fassung  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  80.—
1149  —  —  —  mit  Fassung  .  .  .  .  .  .  ..  50.—
1150  —  Glühstrümpfe,  ausgeglüht  .  .  .  .  .  .  .  ..  100.—
1151  —  andere  Lampen  aller  Art,  fertige,  sowie  fertige  Bestandteile  von
solchen,  mit  Ausnahme  der  Glaszylinder,  Glasschirme,  Glaskugeln
und  Glasfüße,  sofern  nicht  montiert,  d.  h.  nicht  mit  Messingteilen
u.  dgl.  versehen  ..  .  .  ..  25.—
Reiseartikel  (Koffer,  Taschen,  Riemzeug,  usw.)  aller  Art:
1152  —  aus  Leder  .  ..  .  .  .  .  .  ..  65.—
1153  —  andere  .  .  .  ..  50.  —
Reichs-    Gesetzbl.  1905.  66