Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  401

ren  Art  bedarf  zu  ihrer  Entstehung  eines  besonderen  Rechtstitels.  Die
Kläger  sind  im  Betriebe  ihrer  an  der  gelegenen  Mühlen  dadurch
geschädigt  worden,  daß  das  Wasser  aus  dem  der  Beklagten  gehörigen
Sammelweiher  (durch  jenen  Flußlanf)  bald  in  großer  Menge  auf  einmal,
bald  nur  schwach  ablief  und  so  das  zum  Betriebe  der  Mühlen  der  Kläger
  dienende  Wasser  bald  im  Uebermaße  bald  ungenügend  zufloß,  daß
diese  Unregelmäßigkeit  aber  hauptsächlich  in  der  Art  des  Betriebs  des
oberhalb  des  Sammelweihers  gelegenen  Walzwerks  des  KX.  seinen  Grund
hat.  Zur  Ausgleichung  dieser  Unregelmäßigkeit  ist  die  Beklagte  nach
dem  Gesagten  nur  gehalten,  wenn  die  Pflicht  hiezu  ihr  aus  einem  besenderen
  Grunde  obliegt.  Das  Berufungsgericht  hat  diese  besondere
Verpflichtung  wegen  des  Bestehens  einer  Servitut  angenommen,  die  mit
dem  Kaufakte  vom  .  .  .  begründet  worden  sei,  durch  welche  die  Beklagte
  den  Sammelweiher  sammt  angrenzendem  Gelände  mit  allen  aus
der  Koncessionsurkunde  des  X.  sich  ergebenden  Lasten  von  diesem  erwarb.
Diese  Servitut  besteht  jedoch  nach  Annahme  des  Berufungsgerichts  nicht
zu  Gunsten  des  Grundeigenthums  oder  der  Mühlen  der  Kläger,  wenn
auch  bei  dem  Kaufe  in  einer  mehr  den  äußeren  Schein  als  die  wirkliche
rechtliche  Natur  des  Verhältnisses  ins  Ange  fassenden  Weise  von  Lasten
gesprochen  werde,  welche  zu  Gunsten  der  unterhalb  des  Kaufobjekts  liegenden
  Mühlen  auferlegt  wurden.  Das  Gericht  führt  dann  weiter  aus,
daß  sich  aus  dieser  Last  von  selbst  die  Verpflichtung  der  Beklagten  zur
Herstellung  einer  die  Unregelmäßigkeiten  des  Wasserzuflusses  ausgleichenden
  Weitergabe  des  Wassers  ergebe,  soferne  nicht  eine  zu  Gunsten
des  Grundeigenthums  der  Beklagten  und  zu  Lasten  des  Grundeigenthums
  der  Kläger  bestehende  Servitut  die  erstere  berechtigte,  die  übernommene
  Unregelmäßigkeit  des  Wasserzulaufs  auf  die  Kläger  weiter  zu
übertragen.  Eine  solche  Servitut  zu  Gunsten  der  Beklagten  bestehe  aber
nicht  und  sei  namentlich  Mangels  der  zu  einer  Ersitzung  erforderlichen
Vorbedingungen  nicht  durch  Verjährung  erworben  worden,  weshalb  die
Beklagte  gemäß  Art.  1382  cod.  civ.  für  den  Schaden  haftbar  sei,  welcher
für  die  Mühlen  der  Kläger  dadurch  entstand,  daß  die  Beklagte  das  ihr
unregelmäßig  zugeflossene  Wasser  in  eben  solcher  Weise  weiter  fließen  ließ.

Diese  Ausführungen  des  Berufungsgerichts  geben  in  mehrfachen  Beziehungen
  zu  Ausstellungen  Anlaß.

Das  Berufungsgericht  geht  nämlich  hiernach  von  der  Annahme  aus,
daß  die  der  Beklagten  obliegende  Pflicht,  das  ihr  in  unregelmäßiger
Weise  zugeflossene  Wasser  in  geregeltem  Laufe  weiter  zu  geben,  zu  Gunsten
des  K.,  statt  zu  Gunsten  der  Kläger  (Mühlbesitzer)  bestehe.  Hierbei  läßt
sich  der  Zweifel  aufwerfen,  ob  eine  solche  Servitut  rechtlich  möglich,
diese  insbesondere  für  das  Anwesen  des  angeblich  Berechtigten  von  Vortheil
  ist,  während  es  doch  für  das  Anwesen  des  4.  und  den  Betrieb  von
dessen  Walzwerk  keinen  Unterschied  machen  kann,  ob  das  Wasser,  nach-