Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 401
ren Art bedarf zu ihrer Entstehung eines besonderen Rechtstitels. Die
Kläger sind im Betriebe ihrer an der gelegenen Mühlen dadurch
geschädigt worden, daß das Wasser aus dem der Beklagten gehörigen
Sammelweiher (durch jenen Flußlanf) bald in großer Menge auf einmal,
bald nur schwach ablief und so das zum Betriebe der Mühlen der Kläger
dienende Wasser bald im Uebermaße bald ungenügend zufloß, daß
diese Unregelmäßigkeit aber hauptsächlich in der Art des Betriebs des
oberhalb des Sammelweihers gelegenen Walzwerks des KX. seinen Grund
hat. Zur Ausgleichung dieser Unregelmäßigkeit ist die Beklagte nach
dem Gesagten nur gehalten, wenn die Pflicht hiezu ihr aus einem besenderen
Grunde obliegt. Das Berufungsgericht hat diese besondere
Verpflichtung wegen des Bestehens einer Servitut angenommen, die mit
dem Kaufakte vom . . . begründet worden sei, durch welche die Beklagte
den Sammelweiher sammt angrenzendem Gelände mit allen aus
der Koncessionsurkunde des X. sich ergebenden Lasten von diesem erwarb.
Diese Servitut besteht jedoch nach Annahme des Berufungsgerichts nicht
zu Gunsten des Grundeigenthums oder der Mühlen der Kläger, wenn
auch bei dem Kaufe in einer mehr den äußeren Schein als die wirkliche
rechtliche Natur des Verhältnisses ins Ange fassenden Weise von Lasten
gesprochen werde, welche zu Gunsten der unterhalb des Kaufobjekts liegenden
Mühlen auferlegt wurden. Das Gericht führt dann weiter aus,
daß sich aus dieser Last von selbst die Verpflichtung der Beklagten zur
Herstellung einer die Unregelmäßigkeiten des Wasserzuflusses ausgleichenden
Weitergabe des Wassers ergebe, soferne nicht eine zu Gunsten
des Grundeigenthums der Beklagten und zu Lasten des Grundeigenthums
der Kläger bestehende Servitut die erstere berechtigte, die übernommene
Unregelmäßigkeit des Wasserzulaufs auf die Kläger weiter zu
übertragen. Eine solche Servitut zu Gunsten der Beklagten bestehe aber
nicht und sei namentlich Mangels der zu einer Ersitzung erforderlichen
Vorbedingungen nicht durch Verjährung erworben worden, weshalb die
Beklagte gemäß Art. 1382 cod. civ. für den Schaden haftbar sei, welcher
für die Mühlen der Kläger dadurch entstand, daß die Beklagte das ihr
unregelmäßig zugeflossene Wasser in eben solcher Weise weiter fließen ließ.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts geben in mehrfachen Beziehungen
zu Ausstellungen Anlaß.
Das Berufungsgericht geht nämlich hiernach von der Annahme aus,
daß die der Beklagten obliegende Pflicht, das ihr in unregelmäßiger
Weise zugeflossene Wasser in geregeltem Laufe weiter zu geben, zu Gunsten
des K., statt zu Gunsten der Kläger (Mühlbesitzer) bestehe. Hierbei läßt
sich der Zweifel aufwerfen, ob eine solche Servitut rechtlich möglich,
diese insbesondere für das Anwesen des angeblich Berechtigten von Vortheil
ist, während es doch für das Anwesen des 4. und den Betrieb von
dessen Walzwerk keinen Unterschied machen kann, ob das Wasser, nach-