Volltext : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

52  I.  Organisation  der  Verwaltung.

I.  Nach  ihrer  sachlichen  Zusammengehörigkeit  sind  die  staatlichen  Aufgaben
  zu  großen  Zweigen  der  Staatsverwaltung  vereinigt.  Die  oberste
Leitung  eines  jeden  dieser  Zweige  der  Staatsverwaltung  ist  einem  Staatsamt
  übertragen,  dessen  Träger,  unmittelbar  dem  Staatsoberhaupt  untergeordnet,
  für  die  Erfüllung  der  staatlichen  Aufgaben  seines  Ressorts  Sorge
zu  tragen  und  die  Führung  der  Verwaltung  zu  beaufsichtigen  hat.  Liegt  der
Gliederung  dieser  obersten  Staatsämter,  der  Ministerien,  auch  überall
die  früher  erwähnte  Eintheilung  1)  der  Staatsgeschäfte  in  die  fünf  Hauptgruppen
  der  Verwaltung  der  Rechtspflege,  der  inneren  Verwaltung,  der  Verwaltung
  der  äußeren  Angelegenheiten,  der  Finanz=  und  der  Militärverwal-=tung
  zu  Grunde,  so  ist  die  Ausführung  in  den  einzelnen  Staaten  in  Folge
der  großen  Verschiedenheit  in  der  territorialen  Ausdehnung  doch  eine  sehr
verschiedene.  Während  in  den  kleineren  Staaten  die  oberste  Leitung  mehrerer
dieser  fünf  Zweige  der  Staatsverwaltung  einem  Ministerium  übertragen
oder  für  die  oberste  Leitung  der  gesammten  Staatsverwaltung  nur  ein
Ministerium  bestellt  ist,  sind  dagegen  in  den  größeren  Staaten  einzelne  dieser
Zweige  wieder  in  mehrere  gespalten  worden,  von  denen  ein  jeder  einem  besonderen
  Ministerium  übertragen  ist.  Die  Ministerien  sind  überall  bureaumäßig
  organisirt.  Vielfach  aber  sind  aus  den  zu  einem  Ministerium  gehörigen
Verwaltungsgeschäften  einzelne,  sachlich  zusammengehörende  Gruppen  von
Geschäften  einer  Centralstelle  übertragen,  welche  dem  Minister  untergeordnet
  ist  und  nach  dessen  Anweisungen  die  Verwaltung  der  ihr  zugewiesenen
  Geschäftszweige  für  das  gesammte  Staatsgebiet  zu  leiten  hat.

Die  einzelnen  Minister  sind  unmittelbar  dem  Staatsoberhaupt  untergeordnet,
  sie  stehen  gleichberechtigt  neben  einander.  Um  bei  dieser  Theilung
der  Staatsverwaltung  in  Ministerien  die  Einheit  derselben  aufrecht  zu
erhalten,  bestehen  mehrere  Institutionen,  die  in  den  einzelnen  Staaten  verschieden
  gestaltet  sind  (Staatsministerium,  Staatsrath).  Nur  einige  wenige
Behörden,  deren  Geschäfte  entweder  alle  Ministerien  berühren  oder  welche
aus  besonderen  Gründen  keinem  einzelnen  Ministerium  eingegliedert  werden,
sind  der  Gesammtheit  der  Minister  als  einer  kollegialen  Behörde  untergeordnet.
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Eine  Abtheilung  der  Geschäfte  in  Ministerialressorts  besteht  in  der
Organisation  der  Reichsverwaltung  nicht.  Dieselbe  beruht  vielmehr
  auf  dem  streng  durchgeführten  Prinzip  der  Centralisation.  Die
Reichsverfassung  kennt  nur  einen  Minister,  den  Reichskanzler,  dem  in
unmittelbarer  Unterordnung  unter  den  Kaiser  die  oberste  Leitung  der  gesammten
  Reichsverwaltung  in  allen  ihren  Theilen  übertragen  ist.  Erst
unter  der  in  seiner  Hand  centralisirten  Leitung  sind  die  Reichsgeschäfte  in
sachlicher  Zusammengehörigkeit  zur  Verwaltung  an  Reichsämter  vertheilt,

 

1)  Siehe  oben  S.  2.