52 I. Organisation der Verwaltung.
I. Nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit sind die staatlichen Aufgaben
zu großen Zweigen der Staatsverwaltung vereinigt. Die oberste
Leitung eines jeden dieser Zweige der Staatsverwaltung ist einem Staatsamt
übertragen, dessen Träger, unmittelbar dem Staatsoberhaupt untergeordnet,
für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben seines Ressorts Sorge
zu tragen und die Führung der Verwaltung zu beaufsichtigen hat. Liegt der
Gliederung dieser obersten Staatsämter, der Ministerien, auch überall
die früher erwähnte Eintheilung 1) der Staatsgeschäfte in die fünf Hauptgruppen
der Verwaltung der Rechtspflege, der inneren Verwaltung, der Verwaltung
der äußeren Angelegenheiten, der Finanz= und der Militärverwal-=tung
zu Grunde, so ist die Ausführung in den einzelnen Staaten in Folge
der großen Verschiedenheit in der territorialen Ausdehnung doch eine sehr
verschiedene. Während in den kleineren Staaten die oberste Leitung mehrerer
dieser fünf Zweige der Staatsverwaltung einem Ministerium übertragen
oder für die oberste Leitung der gesammten Staatsverwaltung nur ein
Ministerium bestellt ist, sind dagegen in den größeren Staaten einzelne dieser
Zweige wieder in mehrere gespalten worden, von denen ein jeder einem besonderen
Ministerium übertragen ist. Die Ministerien sind überall bureaumäßig
organisirt. Vielfach aber sind aus den zu einem Ministerium gehörigen
Verwaltungsgeschäften einzelne, sachlich zusammengehörende Gruppen von
Geschäften einer Centralstelle übertragen, welche dem Minister untergeordnet
ist und nach dessen Anweisungen die Verwaltung der ihr zugewiesenen
Geschäftszweige für das gesammte Staatsgebiet zu leiten hat.
Die einzelnen Minister sind unmittelbar dem Staatsoberhaupt untergeordnet,
sie stehen gleichberechtigt neben einander. Um bei dieser Theilung
der Staatsverwaltung in Ministerien die Einheit derselben aufrecht zu
erhalten, bestehen mehrere Institutionen, die in den einzelnen Staaten verschieden
gestaltet sind (Staatsministerium, Staatsrath). Nur einige wenige
Behörden, deren Geschäfte entweder alle Ministerien berühren oder welche
aus besonderen Gründen keinem einzelnen Ministerium eingegliedert werden,
sind der Gesammtheit der Minister als einer kollegialen Behörde untergeordnet.
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Eine Abtheilung der Geschäfte in Ministerialressorts besteht in der
Organisation der Reichsverwaltung nicht. Dieselbe beruht vielmehr
auf dem streng durchgeführten Prinzip der Centralisation. Die
Reichsverfassung kennt nur einen Minister, den Reichskanzler, dem in
unmittelbarer Unterordnung unter den Kaiser die oberste Leitung der gesammten
Reichsverwaltung in allen ihren Theilen übertragen ist. Erst
unter der in seiner Hand centralisirten Leitung sind die Reichsgeschäfte in
sachlicher Zusammengehörigkeit zur Verwaltung an Reichsämter vertheilt,
1) Siehe oben S. 2.