Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

482  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

nend,  sondern  sie  anerkennt  einen  ganz  gesunden  Zustand
des  auszulegenden  Stoffes.  Rlchtig  ist:  in  den  Motiven
heißt  es  nicht  wortdeutlich:  „Die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmcrung
  ist  Polizeiübertretung“;  allein  mittelbar
  —  durch  Schlußfolgerung,  welche  volle  Gewißheit
gewährt,  —  geht  diese  Eigenschaft,  wie  bereits  nachgewlesen,
  daraus  hervor,  und  zwar  gerade  dann,  wenn  man
sich  hütet,  den  Worten  Zwang  anzuthun,  dieselben  vielmehr
  „in  ihrer  allgemeinen,  gewöhnlichen  Bedeutung
nimmt.“  Ein  schränkende  Auslegung  und  diejenige,
welche  mittelbar  ein  Ergebni  gewinnt,  sind  grundverschieden.


Da  der  Satz:  nur  eine  einschränkende  Deutung
der  Motivc  sei  der  Vergehensqualität  entgegen  —  jeder
Erläuterung  entbehrt,  ohne  solche  aber  dessen  Genesis
und  eigentlicher  Gedanke  nicht  wohl  zu  ergründen  ist:
so  muß  einer  näher  elngehenden  Bekämpfung  vorerst  entsagt
  werden.  Indessen  trägt  die  so  einfache  als  überzeugende
  Stelle  der  Regierungsmotlve  l(hre  siegreiche  Beweiskraft
  in  sich  selbst.

2)  Wie  wenig  der  Ausdruck  „Vergehen“,  dem
die  mündliche  Diskussion  der  Abgeordnetenkammer
  ein  ephemeres  Dasein  gab,  entschelden  könne,
ist  bereits  ausführlich  dargethan  worden  57).  Nachdem
jetzt  diesen  speziellen  Gründen  nichts  anderes  entgegengehalten
  wird,  als  wiederholt  die  nackte  Thatsache,  daß
eben  das  Wort  „Vergehen“  gebraucht  wurde,  scheint  weitere
  Erörterung  nicht  veranlaßt.  Gleichwohl  sei  es  vergönnt,
  dem  früher  Gesagten  Einiges  anzureihen.

Daß  in  mündlicher  Darstellung  auch  tüchtige  Kammerredner
  sich  zuweilen  unrichtig  ausdrücken,  darüber  Beispiele
  zu  häufen,  wäre  leichte  Mühe,  alleln  weder  erqulcklich
  noch  ganz  geztemend.  Die  Bezelchnung  „Vergehen“
  für  eine  polizeiliche  Uebertretung  ist  aber  nicht
einmal  unrichtig,  sondern  nur  auf  dem  Standpunkte  der
bayerischen  Strafgesetzgebung  untechnisch.

Die  Umgangssprache  des  Volkes  wie  der  höher  Geblldeten,
  die  deutsche  Schriftsprache  überhaupt  und  die
Literatur  des  deutschen  Strafrechts  insbesondere  gebrauchen
  den  Ausdruck  „Vergehen“  sehr  gewöhnlich  als  Gattungs
  wort,  welches  sowohl  die  schwersten  Straffälle

6%  S.  137—141  am  ofters  angef,  O.