482 Gewerbsmäßige Gutszertrümmerung.
nend, sondern sie anerkennt einen ganz gesunden Zustand
des auszulegenden Stoffes. Rlchtig ist: in den Motiven
heißt es nicht wortdeutlich: „Die gewerbsmäßige Gutszertrümmcrung
ist Polizeiübertretung“; allein mittelbar
— durch Schlußfolgerung, welche volle Gewißheit
gewährt, — geht diese Eigenschaft, wie bereits nachgewlesen,
daraus hervor, und zwar gerade dann, wenn man
sich hütet, den Worten Zwang anzuthun, dieselben vielmehr
„in ihrer allgemeinen, gewöhnlichen Bedeutung
nimmt.“ Ein schränkende Auslegung und diejenige,
welche mittelbar ein Ergebni gewinnt, sind grundverschieden.
Da der Satz: nur eine einschränkende Deutung
der Motivc sei der Vergehensqualität entgegen — jeder
Erläuterung entbehrt, ohne solche aber dessen Genesis
und eigentlicher Gedanke nicht wohl zu ergründen ist:
so muß einer näher elngehenden Bekämpfung vorerst entsagt
werden. Indessen trägt die so einfache als überzeugende
Stelle der Regierungsmotlve l(hre siegreiche Beweiskraft
in sich selbst.
2) Wie wenig der Ausdruck „Vergehen“, dem
die mündliche Diskussion der Abgeordnetenkammer
ein ephemeres Dasein gab, entschelden könne,
ist bereits ausführlich dargethan worden 57). Nachdem
jetzt diesen speziellen Gründen nichts anderes entgegengehalten
wird, als wiederholt die nackte Thatsache, daß
eben das Wort „Vergehen“ gebraucht wurde, scheint weitere
Erörterung nicht veranlaßt. Gleichwohl sei es vergönnt,
dem früher Gesagten Einiges anzureihen.
Daß in mündlicher Darstellung auch tüchtige Kammerredner
sich zuweilen unrichtig ausdrücken, darüber Beispiele
zu häufen, wäre leichte Mühe, alleln weder erqulcklich
noch ganz geztemend. Die Bezelchnung „Vergehen“
für eine polizeiliche Uebertretung ist aber nicht
einmal unrichtig, sondern nur auf dem Standpunkte der
bayerischen Strafgesetzgebung untechnisch.
Die Umgangssprache des Volkes wie der höher Geblldeten,
die deutsche Schriftsprache überhaupt und die
Literatur des deutschen Strafrechts insbesondere gebrauchen
den Ausdruck „Vergehen“ sehr gewöhnlich als Gattungs
wort, welches sowohl die schwersten Straffälle
6% S. 137—141 am ofters angef, O.