Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Nummer 
des allgemeinen  
deutschen                    Benennung der Gegenstände.               Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.                                                                                                                      Mark 
aus 55       Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen 100 kg 1 
Kastanien, genießbare (Maronen)) auch ausgeschält; Pinien- 
kerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und 
unreife, ausgeschält .. .. . . ." 3 
Kastanien, genießbare, Pinienkerne, gemahlen oder sonst 
zerkleinert. . . ....................... " 4 
56 Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder 
geschälte Zitronen ... .. . .. " 4 
aus 57 Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), 
auch in Salzwasser eingelegt. .. " 2 
58 Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der 
Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt) oder 
getrocknet . .... " 1 
Südfruchtschalen (die fleischchen Schalen der Früchte der 
Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit 
Meer- oder Salzwasser übergossen " 4 
aus 59  Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und 
von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeist- 
haltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch 
entkeimt (sterilisiert): 
Zitronen-, Pomeranzen- und andere Südfruchtsaft. — frei 
Säfte von Obst, ungegoren ........... .... . . ... 100 kg 4 
andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen Tarife 
nicht genannte Säfte zum Genusse — frei 
60 Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder 
Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge- 
nannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt – frei