Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
  
  
  
  
Nummer 
des allgemeinen 2 
deutschen        Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.                                                                                          Mark 
587 Holzspangeflechte: 
ungefärbt                                                                                        100 kg 1 
gefärbt....................................                                                              "    2 
aus 588   Geflechte aus Stroh: 
ungebleicht, ungefärbt . . . . . .. — frei 
gebleicht, gefärbt                                        100 kg 8 
(590/1) Korbflechterwaren und andere Flechtwaren: 
590 grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt: 
aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, 
Peddig oder Holzspan. ... .. ..... .. ... ... " 3 
aus anderen Flechtstoffen " 3 
591 andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, 
bronzierten, vergoldeten, versilberten " 24 
aus 596 Besen, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, un- 
poliertem Holze, Rohr oder Eisen: 
aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen; 
Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für 
Reinigungszwecke . . ... " 3 
Bürsten, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, un- 
poliertem Holze, Rohr oder Eisen: 
aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen " 4 
aus 597 Besen und Bürsten: 
grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem Holze, 
Rohr oder Eisen " 24 
aus 607 Bearbeitete (abgeriebene) geschliffene, durchbohrte) rote Korallen: 
ungefaßt . . . . .. » 30 
ungefaßt, zum Zwecke der Verpackung und Versendung 
auf Gespinstfäden oder Schnüre gereiht .... . . ... " 60
	        
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