Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
— 476 — 
  
Nummer 
des allgemeinen  
deutschen                               Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.                                                                                                                  Mark. 
Hohlglas: 
aus 737 weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, ge- 
schnitten, geätzt oder gemustert: 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit ge- 
färbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase 
überfangen . ..                                                                                               100 kg 15 
759 Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, 
auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung 
auf Gespinstfäden gereiht; Glastropfen (Glastränen, 
Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen, massive Glas- 
tropfen): 
weiß, auch gefärbt . . . . .. " 2 
bemalt, vergoldet oder versilbert " 15 
aus 760 Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der 
Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht: 
roh....................................... " 15 
aus 761  Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen,  auf Ge- 
spinstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und 
ohne weiteres als Schmuck verwendbar . . ... " 60 
aus 764 Glasmalereien; Glasmosaik   .  . .. . . . .  . . . . .. . .. " 25 
aus 767 Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen 
Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders 
genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen 
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: 
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder 
Einbrennen von Farben gemustert " 24 
andere .. . . . . . . . . .  . . . .. .... . . . .. " 24 
  
  
 
	        
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