Reichsgerichtliche Entscheldungen. 85
daß es gegenüber der stattgehabten Pfändung der Papiere
selbst dem Kläger an jeglichem Interesse fehle.
Denn bei der Zwangsvollstreckung in Ansprüche,
welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen
zum Gegenstande haben, ist zwar nach § 746 der CPO.
anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. Diese
Heransgabe an den Gerichtsvollzieher setzt aber selbstverständlich
voraus, daß der Dritte, welcher Sachen des
Schuldners in Gewahrsam hat, zur Herausgabe bereit
ist, während anderen Falls dem Gläubiger nur übrig
bleibt, sich den Anspruch auf Herausgabe zur Einziehung
überweisen zu lassen und gegen den Drittschuldner
Klage zu erheben, wie denn auch das Pfändungspfandrecht
an der Sache erst mit dem Zeitpunkt der Besitznahme
Seitens des Gerichtsvollziehers, sei es bei
freiwilliger Herausgabe oder in Folge einer vom Gläubiger
erwirkten Verurtheilung des Drittschuldners entsteht
(Civilprozeßordnung §§ 745 und 746 vgl. mit
§8 713, 736 und 748; vgl. Struckmann u. Koch, Anmerkung
1 zu § 745 und Anmerkung 1 und 2 zu 8 746,
sowie Wilmowski und Levy, Anmerkung 2 zu § 746).
1. Senat 108/89. Urtheil vom 15. Juni 1889.
Perfektion der Verträge unter Abwesenden.
Zeitpunkt für Widerruf. Sog. Empfangstheorie.
Daß in dem Schreiben des Mitbeklagten H.
vom 13. Januar 1888 eine unbedingte Annahme des
Antrags der Klägerin enthalten sei, nimmt das Berufungsgericht
an, es verneint aber dennoch die Perfektion
des Vertrags; weil der Mitbeklagte H. diese Erklärung
durch ein Telegramm vom 14. Januar 1888,
welches vor dem Briefe des Beklagten vom 13. Januar
1888 bei der Klägerin eingetroffen ist, widerrufen, auf
das Miethen des Fabrikgebäudes verzichtet habe, indem
es, der sog. Empfangstheorie sich auschließend, da-