Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  85

daß  es  gegenüber  der  stattgehabten  Pfändung  der  Papiere
  selbst  dem  Kläger  an  jeglichem  Interesse  fehle.
Denn  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Ansprüche,
welche  die  Herausgabe  oder  Leistung  körperlicher  Sachen
zum  Gegenstande  haben,  ist  zwar  nach  §  746  der  CPO.
anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen  vom  Gläubiger  zu
beauftragenden  Gerichtsvollzieher  herauszugeben  sei.  Diese
Heransgabe  an  den  Gerichtsvollzieher  setzt  aber  selbstverständlich
  voraus,  daß  der  Dritte,  welcher  Sachen  des
Schuldners  in  Gewahrsam  hat,  zur  Herausgabe  bereit
ist,  während  anderen  Falls  dem  Gläubiger  nur  übrig
bleibt,  sich  den  Anspruch  auf  Herausgabe  zur  Einziehung
überweisen  zu  lassen  und  gegen  den  Drittschuldner
Klage  zu  erheben,  wie  denn  auch  das  Pfändungspfandrecht
  an  der  Sache  erst  mit  dem  Zeitpunkt  der  Besitznahme
  Seitens  des  Gerichtsvollziehers,  sei  es  bei
freiwilliger  Herausgabe  oder  in  Folge  einer  vom  Gläubiger
  erwirkten  Verurtheilung  des  Drittschuldners  entsteht
  (Civilprozeßordnung  §§  745  und  746  vgl.  mit
§8  713,  736  und  748;  vgl.  Struckmann  u.  Koch,  Anmerkung
  1  zu  §  745  und  Anmerkung  1  und  2  zu  8  746,
sowie  Wilmowski  und  Levy,  Anmerkung  2  zu  §  746).
1.  Senat  108/89.  Urtheil  vom  15.  Juni  1889.

Perfektion  der  Verträge  unter  Abwesenden.
  Zeitpunkt  für  Widerruf.  Sog.  Empfangstheorie.
  Daß  in  dem  Schreiben  des  Mitbeklagten  H.
vom  13.  Januar  1888  eine  unbedingte  Annahme  des
Antrags  der  Klägerin  enthalten  sei,  nimmt  das  Berufungsgericht
  an,  es  verneint  aber  dennoch  die  Perfektion
  des  Vertrags;  weil  der  Mitbeklagte  H.  diese  Erklärung
  durch  ein  Telegramm  vom  14.  Januar  1888,
welches  vor  dem  Briefe  des  Beklagten  vom  13.  Januar
1888  bei  der  Klägerin  eingetroffen  ist,  widerrufen,  auf
das  Miethen  des  Fabrikgebäudes  verzichtet  habe,  indem
es,  der  sog.  Empfangstheorie  sich  auschließend,  da-