Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 486 — 
  
  
Nummer 
des allgemeinen  
italienischen                            Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.                                                                                                              Lire in Gold. 
aus 61 Patronen, Zünd- und Sprengkapseln sowie Minenzünd- 
schnüre: 
d) Zünd- und Sprengkapseln 100 kg 220 
aus 66 Kampfer: 
b) gereinigte .. " 25 
aus 69 Antiseptische Baumwolle und Watte; Pepsin, reines; Hopfen- 
extrakt; Terpin . . . .. . .. " 10 
aus 70 Kampferöl .. . .... .. . . " 10 
77 Blausaures Kali, gelbes und rotes — frei 
78 Farben, welche Derivate des Teeres oder anderer bituminöser 
Substanzen sind: 
a) in trockenem Zustande .. — frei 
b) teigartig oder flüssig . . ... — frei 
Anmerkung. Die aus Teer unter Verwendung von Gallus- 
säure, Schwefel oder Sulfiden hergestellten Farben fallen unter 
Nr. 78a und b. 
Teerfarben sind zollfrei, auch wenn sie Stoffe (wie z. B. 
Chlornatrium im Verhältnisse von höchstens 50 Prozent, Essig- 
säure, Dextrin u. a.) enthalten, deren Beimischung lediglich be- 
zweckt, den Farbenton zu mildern oder zu fixieren oder die 
Fällung im Bade zu verhindern oder auch der Farbe andere 
derartige Eigenschaften zu geben, welche sie für ihre Verwendung 
geeigneter machen. 
79 Färbende Extrakte aus Farbhölzern und anderen Farbstoffen 
aller Art..................................... 100 kg 10 
80 Farben in Täfelchen, in Pulverform oder von jeder anderen 
Art, einschließlich der Anilinlackfarben " 10 
Anmerkung. Unter Anilinlackfarben sind zu verstehen Ver- 
bindungen von Anilinfarbstoff mit Tonerde, Zinn-, Blei- oder 
Eisenoxyd ohne Zusatz von Mineralöl oder Alkohol, in trockenem 
  
oder teigartigem Zustande. 
  
 
	        
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