Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
522 
  
  
Nummer 
des allgemeinen  
italienischen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire in Gold 
270 Steingut oder Arbeiten aus weißem Ton: 
a) weiß...................................... 100 kg 16 
b) verschiedenfarbig oder bemalt, vergoldet oder anderweitig 
verziert . . . . . . . . .. " 25 
Anmerkung. Steingut oder Arbeiten aus weißem Ton, 
welche mit einer einheitlichen Grundfarbe oder mit einfachen 
Linien, Streifen oder Ringen von nur einer Farbe (ausgenommen 
Gold und Silber) versehen sind, werden nicht als verzierte 
Waren behandelt, sondern fallen unter Nr. 270a. 
271 Porzellan: 
a) weiß . . . . . .. " 16 
b) farbig, vergoldet oder sonstwie verziert ... " 35 
aus 274 Glas- und Kristallwaren: 
a) einfach geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht ge- 
schnitten, nicht geschliffen oder graviert " 8,50 
b) farbig, in der Masse gefärbt, geschnitten, geschliffen, 
mit Schmirgel abgerieben und graviert. " 15 
e) bemalt, emailliert, vergoldet, versilbert oder anders 
verziert: 
1. weißes oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen, 
nicht geschnitten, nicht poliert, nicht mit Schmirgel 
abgerieben, ungraviert, auf der Innenseite ver- 
silbert, auch auf der Außenseite ganz oder teil- 
weise mit gelbem Lack überzogen oder mit ordinärer 
Malerei verziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, 
Vasen, Tassen, Salznäpfchen und dergleichen) " 12 
2. andere Waren ... " 18 
  
Anmerkung. Glas- und Kristallwaren, welche die Marke 
oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte oder eine ein- 
gravierte Bezeichnung des Fassungsraums tragen, sind von der 
Behandlung nach Nr. 274 a nicht ausgeschlossen. 
Einfach geblasene oder gepreßte Glas- und Kristallwaren 
fallen auch dann unter Nr. 274 a, wenn sie am Rande, Boden 
oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind. 
Glas= und Kristallwaren der Nr. 274 b können ganz oder 
tellweise graviert sein. 
  
 
	        
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