Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des 9 242 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Wert des Gestohlenen einhundertundfünfzig Mark 
nicht übersteigt; 
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Wert des Unterschlagenen einhundertundfünfzig 
Mark nicht übersteigt; 
6. für das Vergehen des Betrugs im Falle des § 263 des Strafgesetz- 
buchs, wenn der Schaden einhundertundfünfzig Mark nicht übersteigt; 
7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn der Schaden einhundertundfünfzig Mark nicht übersteigt. 
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der 
Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Straf- 
gesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung oder 
die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört. 
§ 28. 
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Wert einer Sache 
oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Hauptverhandlung 
heraus, daß der Wert oder Schaden mehr als einhundertundfünfzig Mark beträgt, 
so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn aus 
anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint. 
§ 75. 
Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der 
Vergehen: 
1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§ 113, 
114, 117 Abs. 1 und des § 120 des Strafgesetzbuchs; 
2. wider die öffentliche Ordnung im Falle des § 137 des Strafgesetzbuchs; 
3. wider die Sittlichkeit in den Fällen der §§ 180 und 183 des Straf- 
gesetzbuchs; 
4. der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Ver- 
folgung; 
5. der Körperverletzung in den Fällen des § 223a und des § 230 
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs; 
5. a) der Nötigung im Falle des § 240 des Strafgesetzbuchs; 
6. des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs; 
7. der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs; 
8. der Begünstigung; 
9. der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des 
Strafgesetzbuchs; 
10. des Betrugs im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs; 
 

	        
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