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Arbeitskleider, Waschgelegenheit und dergleichen.
§ 14.
Der Arbeitgeber hat die mit dem Ausräumen der Flugstaubkammern und
Flugstaubkanäle, die mit der Ausbesserung kaltgestellter Öfen sowie die mit dem
Mahlen, Sieben und Verpacken von Glätte, Mennige und anderen Bleifarben
beschäftigten Arbeiter mit vollständigen Arbeitsanzügen einschließlich einer Mütze
sowie mit Mundschützern (Respiratoren, Mundschwämmen oder dergleichen) zu
versehen.
§ 15.
Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gelösten Bleisalzen stattfindet,
darf der Arbeitgeber nur durch Arbeiter ausführen lassen, welche zuvor die Hände
entweder eingefettet oder mit undurchlässigen Handschuhen versehen haben.
§ 16.
Die in den §§ 14, 15 bezeichneten Arbeitsanzüge, Mundschützer (Respi-
ratoren, Mundschwämme oder dergleichen) und Handschuhe hat der Arbeitgeber
jedem damit zu versehenden Arbeiter besonders in ausreichender Zahl und zweck-
entsprechender Beschaffenheit zu überweisen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß
diese Gegenstände stets ihrer Bestimmung gemäß und nur von denjenigen Arbeitern
benutzt werden, welchen sie zugewiesen sind, und daß sie in bestimmten Zwischen-
räumen, und zwar die Arbeitsanzüge mindestens jede Woche, die Mundschützer
(Respiratoren, Mundschwämme oder dergleichen) und Handschuhe vor jedem Ge-
brauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden,
an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden.
§ 17.
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch-
und Ankleideraum und, getrennt davon, ein Speiseraum vorhanden sein. Beide
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit
geheizt werden. An einer geeigneten Stelle muß sich Gelegenheit zum Erwärmen
der Speisen befinden.
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand-
tücher sowie Einrichtungen zur getrennten Verwahrung der Arbeitsanzüge und
derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in
ausreichender Menge vorhanden sein.
Der Arbeitgeber hat den mit dem Ausräumen und Reinigen der Flug-
staubkammern, Flugstaubkanäle und der kaltgestellten Öfen beschäftigten Arbeitern
täglich nach Beendigung dieser Arbeit, den übrigen mit oxydischen bleihaltigen
Stoffen in Berührung kommenden Arbeitern mindestens einmal wöchentlich
während der Arbeitszeit Gelegenheit zu geben, in einem geeigneten, während der
kalten Jahreszeit geheizten Raume innerhalb der Betriebsanlage ein warmes
Bad zu nehmen.