Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Arbeitskleider, Waschgelegenheit und dergleichen. 
§ 14. 
Der Arbeitgeber hat die mit dem Ausräumen der Flugstaubkammern und 
Flugstaubkanäle, die mit der Ausbesserung kaltgestellter Öfen sowie die mit dem 
Mahlen, Sieben und Verpacken von Glätte, Mennige und anderen Bleifarben 
beschäftigten Arbeiter mit vollständigen Arbeitsanzügen einschließlich einer Mütze 
sowie mit Mundschützern (Respiratoren, Mundschwämmen oder dergleichen) zu 
versehen. 
§ 15. 
Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gelösten Bleisalzen stattfindet, 
darf der Arbeitgeber nur durch Arbeiter ausführen lassen, welche zuvor die Hände 
entweder eingefettet oder mit undurchlässigen Handschuhen versehen haben. 
§ 16. 
Die in den §§ 14, 15 bezeichneten Arbeitsanzüge, Mundschützer (Respi- 
ratoren, Mundschwämme oder dergleichen) und Handschuhe hat der Arbeitgeber 
jedem damit zu versehenden Arbeiter besonders in ausreichender Zahl und zweck- 
entsprechender Beschaffenheit zu überweisen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß 
diese Gegenstände stets ihrer Bestimmung gemäß und nur von denjenigen Arbeitern 
benutzt werden, welchen sie zugewiesen sind, und daß sie in bestimmten Zwischen- 
räumen, und zwar die Arbeitsanzüge mindestens jede Woche, die Mundschützer 
(Respiratoren, Mundschwämme oder dergleichen) und Handschuhe vor jedem Ge- 
brauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, 
an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden. 
§ 17. 
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und, getrennt davon, ein Speiseraum vorhanden sein. Beide 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. An einer geeigneten Stelle muß sich Gelegenheit zum Erwärmen 
der Speisen befinden. 
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur getrennten Verwahrung der Arbeitsanzüge und 
derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in 
ausreichender Menge vorhanden sein. 
Der Arbeitgeber hat den mit dem Ausräumen und Reinigen der Flug- 
staubkammern, Flugstaubkanäle und der kaltgestellten Öfen beschäftigten Arbeitern 
täglich nach Beendigung dieser Arbeit, den übrigen mit oxydischen bleihaltigen 
Stoffen in Berührung kommenden Arbeitern mindestens einmal wöchentlich 
während der Arbeitszeit Gelegenheit zu geben, in einem geeigneten, während der 
kalten Jahreszeit geheizten Raume innerhalb der Betriebsanlage ein warmes 
Bad zu nehmen.
	        
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