Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Überwachung des Gesundheitszustandes. 
§ 18. 
Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter 
einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbe- 
Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden Arzte zu 
übertragen, von diesem mindestens einmal monatlich die Arbeiter im Betrieb 
aufsuchen und bei ihnen auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung 
achten zu lassen. 
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die nach ärztlichem Urteil einer Blei- 
erkrankung verdächtig sind, zur Beschäftigung in den im § 1 bezeichneten Räumen, 
zum Ausräumen der Flugstaubkammern, Flugstaubkanäle und kaltgestellten Öfen 
und zum Transporte des Flugstaubs bis zu ihrer völligen Genesung nicht zu- 
lassen. Solche Arbeiter, die sich den Einwirkungen des Bleies gegenüber 
besonders empfindlich erweisen, sind dauernd von jenen Beschäftigungen aus- 
zuschließen. 
§ 19. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und 
Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen 
oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständig- 
keit und Richtigkeit der Eintragungen) soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, 
verantwortlich. 
Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
2. den Namen des mit der Uberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes, 
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des 
Austritts jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung, 
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 
5. den Tag der Genesung, 
6. die Tage und Ergebnisse der im § 18 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
Das Krankenbuch ist dem Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe- 
ordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 
 
Schlußbestimmungen. 
§ 20. 
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften folgenden 
Inhalts zu erlassen: 
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist nur außerhalb der 
Arbeitsräume gestattet.
	        
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