Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Der Kapitän hat hinsichtlich der zum Decksdienste bestimmten Schiffsleute 
die Bescheinigungen über den Ausfall der Untersuchungen auf Seh- und Farben- 
unterscheidungsvermögen vor der Abfahrt aus dem Musterungshafen einer sorg- 
fältigen Durchsicht zu unterziehen. 
§ 8. 
Für die Durchführung dieser Vorschriften hat, unbeschadet der dem Kapitän 
zufallenden Obliegenheiten, der Reeder zu sorgen. 
§ 9. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der Landes- 
regierung Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zuzulassen. 
§ 10. 
Auf die Schiffsoffiziere (§ 2 Abs. 2 der Seemannsordnung) finden diese 
Vorschriften keine Anwendung. 
§ 11. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1905 in Kraft. 
Berlin, den 1. Juli 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
 
(Nr. 3147.) Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die Aborte 
für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen. Vom 2. Juli 1905. 
Auf Grund der Bestimmungen im § 56 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über Größe und Einrichtung der Logisräume sowie über Einrichtung 
der Wasch- und Baderäume und der Aborte für die Schiffsmannschaft erlassen: 
Größe und Einrichtung der Logisräume für die Schiffsmannschaft. 
§ 1. 
Für Kauffahrteischiffe von mehr als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, 
mit Ausnahme der Hochseefischereifahrzeuge, gelten folgende Vorschriften: 
1. Die Größe der Logisräume muß so bemessen sein, daß auf jeden darin 
untergebrachten Schiffsmann mindestens 3,5 Kubikmeter Luftraum ent- 
91°
	        
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