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§ 16.
Die Anlage, Einrichtung und Instandhaltung. der Logisräume sowie der
Wasch- und Baderäume und der Aborte für die Schiffsmannschaft unterliegen
in deutschen Häfen einer regelmäßigen Beaufsichtigung durch die nach Bestimmung
der Landesregierung dafür zuständige Behörde.
§ 17.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der Landes-
regierung Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zuzulassen.
§ 18.
Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1906 in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3148.) Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. Vom
3. Juli 1905.
Auf Grund der Bestimmungen im § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 der
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat
die nachstehenden Vorschriften über Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen erlassen:
§ 1.
Kauffahrteischiffe sind mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie mit Lebens-
mitteln zur Krankenpflege nach den anliegenden Verzeichnissen Ia, Ib, II, III gemäß
nachfolgender Bestimmungen auszurüsten.
§ 2.
Für Reisen in Küstenfahrt und kleiner Fahrt sind alle Kauffahrteischiffe (also
einschließlich der Hochseefischereifahrzeuge, Eisbrecher, Bergungsfahrzeuge, See-
schlepper und Fahrzeuge gewerbetreibender Lotsen) nach dem Verzeichnis Ia aus-
zurüsten, wenn eine Besatzung von mehr als zwei Mann an Bord ist.