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In Vorratskisten befindliche Arzneimitlel sind wie die in dem Arzneischranke
(der Arzneikiste) befindlichen zu bezeichnen und aufzubewahren. Jede solche Kiste
muß ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
§ 11.
Flaschen, Kruken und andere Behältnisse, in denen Arzneien an Kranke
abgegeben werden, müssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein; es sind ihnen
tunlichst Anweisungen über den Gebrauch und über etwa zu beobachtende Vor-
sichtsmaßregeln entsprechend den in den Verzeichnissen Ia, Ib, II enthaltenen
Weisungen beizugeben.
Bei der Abgabe eines äußerlich anzuwendenden Mittels ist ein roter Zettel
mit der Aufschrift „Äußerlich“ aufzukleben.
§ 12.
Bei einer Besatzung von mehr als zehn Mann sind für Reisen in großer
Fahrt die Schiffe jeder Größe, für Reisen in mittlerer Fahrt die Schiffe von
mehr als 3 000 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt mit einem ruhig belegenen,
luftigen und hellen Krankenraum auszustatten. Der Krankenraum muß bei
einer Besatzung bis zu dreißig Mann mindestens eine Koje von mindestens gleicher
Größe, Lage und Ausstattung wie die Kojen des Mannschaftslogis, bei größerer
Besatzung mindestens zwei solcher Kojen enthalten.
Die nach Bestimmung der Landesregierung zuständige Behörde ist befugt,
für Schiffe, deren Bau vor dem 1. Oktober 1905 in Auftrag gegeben worden
ist, Ausnahmen oder Erleichterungen von dieser Vorschrift zuzulassen.
Die Belegung des Krankenraums mit Kranken hat nach der vom Kaiser-
lichen Gesundheitsamte herausgegebenen „Anleitung zur Gesundheitspflege auf
Kauffahrteischiffen" zu erfolgen.
Auf Schiffen, die nicht gemäß § 13 mit einem Schiffsarzte zu besetzen
sind, darf der Krankenraum, wenn er nicht belegt ist, anderweit benutzt werden;
er muß aber vor jeder Belegung mit Kranken gründlich gelüftet und gereinigt
werden.
§ 13.
Für Reisen in mittlerer oder großer Fahrt sind Kauffahrteischiffe, welche
mehr als fünfzig Reisende oder insgesamt mehr als einhundert Personen während
einer Seereise von mindestens sechs aufeinander folgenden Tagen beherbergen sollen
oder voraussichtlich beherbergen werden, mit einem zur unentgeltlichen Behandlung
der Schiffsbesatzung sowie der Reisenden 3. Klasse und der Zwischendecker ver-
pflichteten, im Deutschen Reiche approbierten Arzte zu besetzen.
§ 14.
Der Schiffsarzt hat sich vor dem Antritte der Reise bei der nach Be-
stimmung der Landesregierung zuständigen Behörde, im Auslande bei dem Konsul,
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