Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Außenseite der Quittungskarte Formular B. 
  
  
Versicherungsanstalt:  Dienstsiegel der Ausgabestelle 
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirke der Ver-   
sicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhält, jede folgende   
Karte ist mit dem Namen der auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 
Ausgabestelle.............. 
(Liste der Quittungskarten B Nr. .................... )*) 
  
  
Ausgestellt am......... ten   
(verwendbar**) für die Zeit seit dem......  ten    
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach den Ausstellungstage zum Umtausche 
vorzulegen.  
 
  
  
  
( Vor- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
  
  
  
  
  
  
Quittungskarte Nr. für 
bei Ausstellung Wohnort (Wohnung) 
dieser Karte Berufsstellung 
geboren am....  ten .......... im Jahre 
zu. .... Kreis, Amt 
  
  
Zur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ordnungsstrafe 
bis zu 20 Mark nur diese grauen Quittungskarten verwendet werden. 
  
Jeder Anspruch aus dieser Karte und allen früheren Karten geht verloren, wenn nicht für die 
2 Jahre nach der Ausstellung dieser Karte mindestens für 40 Beitragswochen Beiträge entrichtet werden. 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
§ 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange 
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren 
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, 
sämtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt;  
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei 
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich soweit 
nicht durch Beschluß des Bundesrats (§ 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist; 
3. Personen, welche auf Grund des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht 
unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung 
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 46 zu erneuern. 
  
*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten B führt. 
**) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (§ 146). 
  
  
  
  
  
Reichs, Gesetzbl. 1905.  95
	        
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