Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8.  3.

In  der  Privatpraxis  bleibt  die  Schätzung  der  ärztlichen  Leistung  zunächst  dem
Uebereinkommen  der  Betheiligten  überlassen.

Wo  Dienstverhältnisse  nicht  im  Wege  stehen,  dürfen  auch  höhere  als  die  in  der  Taxe  bestimmten
  Ansätze  vereinbart  werden.

Streitige  Fälle  werden  nach  den  Bestimmungen  der  Taxe  entschieden,  wofern  nicht
ein  Uebereinkommen  vorliegt,  (zu  vergl.  §.  80  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung),  oder
Anstellungsbedingungen  entgegenstehen.

S.  4.

Für  ärztliche  Verrichtungen,  namentlich  neue  oder  außergewöhnliche  Operationen,
die  in  der  Taxe  nicht  aufgeführt  sind,  sind  die  Anrechnungen  unter  analoger  Anwendung
der  in  der  Taxe  ausgesprochenen  Grundsätze  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  machen.

S.  5.

Soweit  eine  Rahme  in  der  Taxe  gegeben  ist,  innerhalb  welcher  die  Anrechnung  im
einzelnen  Falle  sich  zu  bewegen  hat,  richtet  sich  die  Anrechnung  nach  dem  Zeitaufwand
und  der  Schwierigkeit  des  Geschäfts.

Wenn  der  geringste  Betrag  der  Taxe  überschritten  wird,  so  ist  bei  Forderungen  an
öffentliche  Kassen  stets,  sonst  auf  Verlangen  der  Betheiligten  die  Berechtigung  des  höheren
Ansatzes  näher  zu  begründen.

8.  6.

Treffen  bei  einer  Verrichtung  die  in  der  Taxbestimmung  ausgedrückten  Voraussetzungen
  (z.  B.  der  tägliche  Verband)  nicht  vollständig  zu,  so  ist  die  in  der  letzteren
für  zuläßig  erklärte  Anrechnung  verhältnißmäßig  zu  ermäßigen.

Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  mehrere  Verrichtungen  der  Zeit  und  dem  Zwecke
nach  so  in  Verbindung  stehen,  daß  sie  zusammen  als  Ein  Ganzes  zu  betrachten  sind.

S.  7.

Eine  Erhöhung  der  in  der  Taxe  gestatteten  Anrechnung  findet  für  die  Hilfeleistung
bei  Nacht  (zwischen  Abends  9  Uhr  und  Morgens  7  Uhr)  dahin  statt,  daß  neben  der  taxmäßigen
  Belohnung,  soferne  die  Taxe  nicht  eine  Ausnahme  enthält,  noch  der  Betrag
eines  Krankenbesuchs,  mithin  da,  wo  an  sich  nur  der  Ansatz  des  letzteren  begründet  ist,