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8. 3.
In der Privatpraxis bleibt die Schätzung der ärztlichen Leistung zunächst dem
Uebereinkommen der Betheiligten überlassen.
Wo Dienstverhältnisse nicht im Wege stehen, dürfen auch höhere als die in der Taxe bestimmten
Ansätze vereinbart werden.
Streitige Fälle werden nach den Bestimmungen der Taxe entschieden, wofern nicht
ein Uebereinkommen vorliegt, (zu vergl. §. 80 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung), oder
Anstellungsbedingungen entgegenstehen.
S. 4.
Für ärztliche Verrichtungen, namentlich neue oder außergewöhnliche Operationen,
die in der Taxe nicht aufgeführt sind, sind die Anrechnungen unter analoger Anwendung
der in der Taxe ausgesprochenen Grundsätze nach pflichtmäßigem Ermessen zu machen.
S. 5.
Soweit eine Rahme in der Taxe gegeben ist, innerhalb welcher die Anrechnung im
einzelnen Falle sich zu bewegen hat, richtet sich die Anrechnung nach dem Zeitaufwand
und der Schwierigkeit des Geschäfts.
Wenn der geringste Betrag der Taxe überschritten wird, so ist bei Forderungen an
öffentliche Kassen stets, sonst auf Verlangen der Betheiligten die Berechtigung des höheren
Ansatzes näher zu begründen.
8. 6.
Treffen bei einer Verrichtung die in der Taxbestimmung ausgedrückten Voraussetzungen
(z. B. der tägliche Verband) nicht vollständig zu, so ist die in der letzteren
für zuläßig erklärte Anrechnung verhältnißmäßig zu ermäßigen.
Das Gleiche findet statt, wenn mehrere Verrichtungen der Zeit und dem Zwecke
nach so in Verbindung stehen, daß sie zusammen als Ein Ganzes zu betrachten sind.
S. 7.
Eine Erhöhung der in der Taxe gestatteten Anrechnung findet für die Hilfeleistung
bei Nacht (zwischen Abends 9 Uhr und Morgens 7 Uhr) dahin statt, daß neben der taxmäßigen
Belohnung, soferne die Taxe nicht eine Ausnahme enthält, noch der Betrag
eines Krankenbesuchs, mithin da, wo an sich nur der Ansatz des letzteren begründet ist,