— 676 —
Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für
1 Doppelzentner
Mark
876 Haus- und Küchengeräte aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Ver-
bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere
Zollsätze fallen:
unlackiert, unpoliert 18
lackiert, poliert 30
877 Grobe Waren aus Kupfer und grobe Waren aus gegossenem Messing,
anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; gegossene, gelötete,
gewalzte oder gezogene Röhren, einschließlich der Muffen- und Flanschen-
röhren, sowie der Röhrenverbindungs- und Röhrenformstücke, auch
gebogen, aus Kupfer oder Messing alle diese weder lackiert noch
poliert oder vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht unter Nr. 874 des allgemeinen Tarifs oder durch die
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Polster-
federn aus Kupfer- oder Messingdraht, unpoliert, unlackiert 18
878 Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, anderweit
im allgemeinen Tarif nicht genannt; alle lackierten oder polierten
Waren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräte,
oder aus gegossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme
der Röhren)) Waren aus Kupfer- oder Messingdraht, anderweit im
allgemeinen Tarif nicht genannt; Waren aus Tombak; alle diese,
soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs
oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen; Blattkupfer und Blattmessing 30
Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt,
soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der
Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Lollsätze fallen . ... 60