Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
Nummer 
des 
deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
   
  
  
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsatz 
für 
1 Doppelzenkner 
Mark 
  
  
  
nachstehend aufgeführten Bedingungen eingeführt werden, gleichviel ob die Teile 
der Maschine gleichzeitig oder nach und nach in verschiedenen Sendungen eingehen. 
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, die von dem 
Einbringer bei Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate 
nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Zollabfertigung zu stellen. 
Bei der Einfuhr einer Maschine in zerlegtem Zustand oder einzelner Teile 
der Maschine hat der Einbringer gleichzeitig mit der Zollerklärung Pläne und 
Zeichnungen der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbestandteile 
nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des 
Gesamtgewichts der kleinen Nebenbestandteile vorzulegen. 
Wenn nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der Maschine die anderen 
Teile nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur Zollabfertigung gestellt worden 
sind, so hat die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsätzen 
für getrennt eingehende Maschinenteile oder aber, soweit der Tarif besondere 
Zollsätze für diese nicht vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes zu erfolgen, 
aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen einzelner unwesentlicher Neben- 
bestandteile soll jedoch die Anwendung des für die vollständige Maschine geltenden 
Zollsatzes nicht ausschließen. 
Bis zur Schlußabfertigung aller Teilsendungen bleibt der Zollbehörde vor- 
behalten, die Sicherstellung der gegebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge 
zu verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit Identitätszeichen 
zu versehen; ferner ist sie befugt, nach Zusammenstellung der Maschine durch eine 
Revision auf Kosten des Zollpflichtigen sich von der Zugehörigkeit aller Teil- 
sendungen zu dieser Maschine zu überzeugen. 
Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt. 
aus 914  Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt, ohne Verbindung 
mit Antriebsmaschinen: · 
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt........................3 
Anmerkung. Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen mit Radsätzen so- 
wie Wagenkasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne Radsätze unterliegen 
nach ihrer Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahrzeuge. Soweit 
ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen nicht erkennbar ist, 
werden sie wie Güterwagen behandelt. 
 
	        
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